§ 44 SGleiG
Verschwiegenheitspflicht
(1)
Die Gleichstellungsbeauftragte unterliegt der Verschwiegenheitspflicht, insbesondere hinsichtlich Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach ihrer Amtszeit fort.
1.
der persönlichen Verhältnisse des militärischen Personals und
2.
anderer vertraulicher Angelegenheiten in der Dienststelle.
(2)
Für das Personal der Gleichstellungsbeauftragten gilt Absatz 1 entsprechend.