§ 54 BGSG
Grenzschutzdienstverhältnis, Gelöbnis
(1)
Die Dienstleistenden stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis besonderer Art.
(2)
Sie bekennen sich zu ihren Pflichten durch das feierliche Gelöbnis:
Die Dienstleistenden stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis besonderer Art.
Sie bekennen sich zu ihren Pflichten durch das feierliche Gelöbnis: