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Abweichend von § 43 Absatz 1 Satz 3 des Saarländischen Beamtengesetzes[1] treten im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehende Lehrerinnen und Lehrer einer öffentlichen Schule, die im Monat Januar 2015 das 65. Lebensjahr vollenden, zum Ende des letzten Monats des Schulhalbjahres in den Ruhestand, das vor dem Schulhalbjahr liegt, in dem sie die Altersgrenze erreichen.
Für vor dem 1. Januar 2015 teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, denen die Teilzeitbeschäftigung nach § 8 der Arbeitszeitverordnung[2] und § 3b der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten der Vollzugspolizei[3] bis zum Beginn des Ruhestandes bewilligt worden ist, gelten die für den Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze und die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag nach § 44 des Saarländischen Beamtengesetzes sowie die für die Berechnung der Versorgungsabschläge maßgeblichen Altersgrenzen nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften. Sie treten zu dem ursprünglich bewilligten Zeitpunkt in den Ruhestand. Dies gilt auch in den Fällen, in denen vor dem 1. Januar 2015 nach § 83 Absatz 1 Nummer 2 des Saarländischen Beamtengesetzes oder § 95 Absatz 1 Nummer 2 des Saarländischen Beamtengesetzes in der bis zum 31. März 2009 oder § 95 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 des Saarländischen Beamtengesetzes in der bis zum 21. Dezember 2005 geltenden Fassung Urlaub bis zum Beginn des Ruhestandes bewilligt und dieser vor dem 1. Januar 2015 angetreten worden ist.