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Das mit Gesetz vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1062) in Landesrecht übergeleitete Beamtenversorgungsgesetz, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 195) und Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 238), wird wie folgt geändert: Artikel 4 bis 8 (Eingearbeitete Änderungsvorschriften)
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angabe zu § 69f wird wie folgt gefasst: „§ 69f Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters“
Die Angabe zu § 109 wird wie folgt gefasst: „§ 109 (weggefallen)“
§ 6 Absatz 1 Satz 4 und 5 wird aufgehoben.
In § 8 Absatz 2 werden die Wörter „Satz 3 bis 5“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
§ 12 Absatz 5 wird aufgehoben.
§ 13 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
§ 14 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 v.H. für jedes Jahr, um das der Beamte die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 v.H. in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 v.H. in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10 und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10 und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 in vollem Umfang berücksichtigt. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 vermindert sich der Vomhundertsatz des Versorgungsabschlags um 0,3 für jeweils zwei Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten, die der Beamte im Schicht- oder Wechselschichtdienst oder im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr zurückgelegt hat, höchstens jedoch um 3,6. Satz 9 gilt unter der Voraussetzung, dass der Beamte mindestens fünf Jahre im Schicht- oder Wechselschichtdienst oder Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr zurückgelegt hat.“
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 44 Abs. 2 und 3 des Saarländischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 44 Abs. 1 des Saarländischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird,
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende besondere Altersgrenze nach § 128 Abs. 1, § 131 Abs. 2 oder § 132 Abs. 1 des Saarländischen Beamtengesetzes erreicht, nach § 128 Abs. 3 des Saarländischen Beamtengesetzes, auch in Verbindung mit § 131 Abs. 2 und § 132 des Saarländischen Beamtengesetzes, in den Ruhestand versetzt wird;
§ 14a wird wie folgt geändert:
aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente einer inländischen oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder“
wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder auf Antrag vor Erreichen dieser Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden ist und die besondere Altersgrenze erreicht hat,“
Die Wörter „der Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres“ werden durch die Wörter „Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 43 Abs. 1 und 2 des Saarländischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter „der Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres“ werden durch die Wörter „Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 43 Abs. 1 und 2 des Saarländischen Beamtengesetzes“ ersetzt.bb) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: „b) wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder auf Antrag vor Erreichen dieser Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden ist und die besondere Altersgrenze erreicht hat,“
Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente einer inländischen oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder“
Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: „b) wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder auf Antrag vor Erreichen dieser Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden ist und die besondere Altersgrenze erreicht hat,“
In § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „das fünfundsechzigste Lebensjahr bereits vollendet“ durch die Wörter „die Regelaltersgrenze nach § 43 Abs. 1 und 2 des Saarländischen Beamtengesetzes bereits erreicht“ ersetzt.
§ 20 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Abs. 6 sowie die §§ 14a und 50e finden keine Anwendung.“
In § 23 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet“ durch die Wörter „die Regelaltersgrenze nach § 43 Abs. 1 und 2 des Saarländischen Beamtengesetzes erreicht“ ersetzt.
§ 24 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Abs. 6 sowie die §§ 14a und 50e finden keine Anwendung.“
§ 48 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres“ durch die Wörter „Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 43 Abs. 1 und 2 des Saarländischen Beamtengesetzes“ ersetzt und vor dem Wort „Altersgrenze“ das Wort „besonderen“ eingefügt.
In Satz 2 werden die Wörter „das vollendete sechzigste Lebensjahr“ durch die Wörter „die besondere Altersgrenze“ ersetzt.
§ 50e Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
sie wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind oder auf Antrag vor Erreichen dieser Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind und die besondere Altersgrenze erreicht haben,“
Die Wörter „Vollendung des 65. Lebensjahres“ werden durch die Wörter „Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 43 Abs. 1 und 2 des Saarländischen Beamtengesetzes“ ersetzt.
Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: „b) sie wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind oder auf Antrag vor Erreichen dieser Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind und die besondere Altersgrenze erreicht haben,“
§ 53 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 42 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht“ durch die Angabe „§ 44 Abs. 2 und 3 des Saarländischen Beamtengesetzes“ und werden die Wörter „das 65. Lebensjahr vollendet“ durch die Wörter „die Regelaltersgrenze nach § 43 Abs. 1 und 2 des Saarländischen Beamtengesetzes erreicht“ ersetzt.
In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet“ durch die Wörter „die Regelaltersgrenze nach § 43 Abs. 1 und 2 des Saarländischen Beamtengesetzes erreicht“ ersetzt.
§ 69f wird wie folgt gefasst: § 69f Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters (1) Für Beamte, die nach § 44 Abs. 2 und 3 des Saarländischen Beamtengesetzes in den Ruhestand treten, ist § 14 Abs. 3 Nr. 1 mit folgenden Maßgaben anzuwenden: (2) Für Beamte, die nach § 44 Abs. 1 des Saarländischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden: (3) Für Beamte, die vor dem 1. Januar 2024 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3 Nr. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 65. Lebensjahres das Erreichen folgenden Lebensalters tritt: Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem Lebensalter Jahr Monat 1. Januar 2015 63 0 1. Februar 2015 63 1 1. März 2015 63 2 1. April 2015 63 3 1. Mai 2015 63 4 1. Juni 2015 63 5 1. Juli 2015 63 6 1. August 2015 63 7 1. September 2015 63 8 1. Januar 2016 63 9 1. Januar 2017 63 10 1. Januar 2018 63 11 1. Januar 2019 64 0 1. Januar 2020 64 2 1. Januar 2021 64 4 1. Januar 2022 64 6 1. Januar 2023 64 8 1. Januar 2024 64 10 Für Beamte, die vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 14 Abs. 3 Satz 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahl „40“ die Zahl „35“ tritt.
An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, die Vollendung des 65. Lebensjahres.
An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1955 geboren sind, die Vollendung des 63. Lebensjahres.
An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, das Erreichen folgenden Lebensalters: Geburtsdatum bis Lebensalter Jahr Monat 31. Januar 1952 65 1 29. Februar 1952 65 2 31. März 1952 65 3 30. April 1952 65 4 31. Mai 1952 65 5 31. Dezember 1952 65 6
An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, das Erreichen folgenden Lebensalters: Geburtsdatum bis Lebensalter Jahr Monat 31. Januar 1955 63 1 28. Februar 1955 63 2 31. März 1955 63 3 30. April 1955 63 4 31. Mai 1955 63 5 30. Juni 1955 63 6 31. Juli 1955 63 7 31. August 1955 63 8 31. Dezember 1955 63 9 31. Dezember 1956 63 10 31. Dezember 1957 63 11 31. Dezember 1958 64 0 31. Dezember 1959 64 2 31. Dezember 1960 64 4 31. Dezember 1961 64 6 31. Dezember 1962 64 8 31. Dezember 1963 64 10
§ 109 wird aufgehoben.