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Für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, denen Altersteilzeit nach § 143a oder bis zum 31. Dezember 2011 Urlaub ohne Dienstbezüge bis zum Beginn des Ruhestands nach § 143 Abs. 1 Nr. 2 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung bewilligt worden ist, gelten für den Ruhestand die gesetzlichen Altersgrenzen nach den §§ 49, 151 Abs. 1, §§ 153, 155 Abs. 1 und § 156 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung.
Für Beamtinnen und Beamte, die sich am 31. Dezember 2011 in einem Beamtenverhältnis auf Zeit befanden, gilt § 139 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung.
Für Beamtinnen und Beamte, die sich am 31. Dezember 2011 in einem Ehrenbeamtenverhältnis befanden, gilt § 157 Abs. 2 und 3 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung.
Die Staatsregierung erstellt alle vier Jahre unter Beachtung des Berichts der Bundesregierung nach § 147 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, einen Bericht zur Überprüfung der Anhebung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand im Freistaat Sachsen.
Für Beamte auf Lebenszeit, denen Altersteilzeit nach § 143a oder bis zum 31. Dezember 2011 Urlaub ohne Dienstbezüge bis zum Beginn des Ruhestands nach § 143…
Für am 1. April 2014 vorhandene Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die nach § 168a des Sächsischen Beamtengesetzes, in der am 31. März 2014 geltenden…
für einen Beamten, für den die Altersgrenze nach § 49 Abs. 3 SächsBG gilt, sind die in den Nummern 1 bis 3 angegebenen Lebensjahre jeweils um 1 Jahr zu…
er bis zum 31. Dezember 2020 die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreichen wird,
Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 2. Juni 2024 das 55. Lebensjahr vollendet haben, gilt § 3 Absatz 3 Nummer 3 der Sächsischen Beurteilungsverordnung in der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.