Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Aufgabenstellung und die Beurteilung von schulischen Leistungen obliegen der Lehrkraft.
Die Anzahl und die Gewichtung der Leistungsnachweise gemäß Absatz 2 Nummer 1 und 3 wird von der Fachkonferenz festgelegt. Dabei sollen in Abhängigkeit von der Anzahl der im Kurshalbjahr geschriebenen Klausuren in den Leistungskurs- und Grundkursfächern bei zwei Klausuren die Klausurnote jeweils zur Hälfte und soll bei einer Klausur die Klausurnote zu einem Drittel in den Bewertungsvorgang für das betreffende Kurshalbjahr einfließen. Diese Festlegung wird den Schülerinnen und Schülern zu Beginn des Schuljahres bekannt gegeben. Es soll nicht mehr als ein komplexer Leistungsnachweis pro Schul- oder Kurshalbjahr in einem Fach erbracht werden.
Die Schülerleistungen werden von der Lehrkraft regelmäßig dokumentiert.
Klassenarbeiten und Klausuren sind schriftliche Leistungsnachweise. Sie werden von der Lehrkraft korrigiert zurückgegeben und mit den Schülerinnen und Schülern besprochen. Die Rückgabe soll innerhalb von drei Wochen seit der Leistungserhebung erfolgen.
Klassenarbeiten oder Klausuren,
die Bewertung der in Klassenarbeiten oder Klausuren und Komplexen Leistungen erbrachten Leistungen und
Klassenarbeiten und Klausuren,
Grundlage der Leistungsbewertung in einem Unterrichtsfach sind alle von den jeweiligen Schülerinnen und Schülern im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten…
Klassenarbeiten,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.