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Bewerberinnen und Bewerber, die die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 4 Absatz 4 erfüllen, können die Voraussetzung für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife in der zweiten Fremdsprache durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache ersetzen.
Die schriftliche Feststellungsprüfung wird vor der Aufnahmeentscheidung von dem jeweiligen Beruflichen Gymnasium durchgeführt und dauert 180 Minuten. Geprüft wird die Sprachkompetenz in der Herkunftssprache auf dem Niveau des Realschulabschlusses. Die Bewertung richtet sich nach dem für die Textproduktion in der zweiten Fremdsprache geltenden Bewertungsmaßstab. § 24 gilt entsprechend.
Die schriftliche Prüfungsleistung wird von zwei von der Schulaufsichtsbehörde ausgewählten Personen gemeinschaftlich korrigiert. Dabei ist sicherzustellen, dass mindestens eine mit der Korrektur beauftragte Person über die erforderliche Sprachkompetenz in der jeweiligen Herkunftssprache und die andere Person mindestens über die Lehrerlaubnis oder Lehrbefähigung für die zu ersetzende zweite Fremdsprache verfügt. Können sich beide Personen im Rahmen der Korrektur nicht auf eine Note einigen, bestimmt eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beauftragte Lehrkraft die Note innerhalb der Bewertungen beider Korrekturen.
Die Feststellungsprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit keiner schlechteren Note als „ausreichend“ bewertet worden ist.
Die Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache ist bestanden, wenn für die Prüfungsleistung keine schlechtere Note als „ausreichend“ erteilt worden ist.
Die schriftliche Prüfungsleistung in der Herkunftssprache wird von zwei Personen gemeinschaftlich korrigiert. Davon verfügt mindestens eine Person über die…
Voraussetzung für die Durchführung der Feststellungsprüfung gemäß Absatz 1 Satz 1 ist, dass die Schulaufsichtsbehörde über geeignete Prüfer verfügt. Ein…
Die Dauer der Feststellungsprüfung beträgt 180 Minuten. Die Aufgabenstellungen erfolgen in der Herkunftssprache. Überprüft wird die Sprachkompetenz in der…
können auf Antrag der Eltern oder, im Fall ihrer oder seiner Volljährigkeit, der Schülerin oder des Schülers eine schriftliche Feststellungsprüfung in der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.