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Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn eine Schülerin oder ein Schüler es unternimmt, das Ergebnis eines Leistungsnachweises durch das Mitführen, Bereithalten oder Verwenden nicht zugelassener Hilfsmittel, durch die Hilfe einer anderen Person oder durch die Hilfe für eine andere Person zu beeinflussen.
Wird eine Täuschungshandlung festgestellt, müssen die an der Täuschungshandlung Beteiligten das Anfertigen des Leistungsnachweises abbrechen. Der betreffende Leistungsnachweis ist unter Angabe des Grundes mit der Note „ungenügend“ zu bewerten.
Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn eine Schülerin oder ein Schüler es unternimmt, das Ergebnis eines Leistungsnachweises durch das Mitführen, Bereithalten…
Wird eine Täuschungshandlung festgestellt, müssen die an der Täuschungshandlung Beteiligten das Anfertigen des Leistungsnachweises abbrechen. Der jeweilige…
Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn eine Schülerin oder ein Schüler es unternimmt, das Ergebnis eines Leistungsnachweises durch das Mitführen, Bereithalten…
Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn eine Schülerin oder ein Schüler es unternimmt, das Ergebnis eines Leistungsnachweises durch das Mitführen, Bereithalten…
Werden bei Leistungsnachweisen unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder wird auf eine andere Weise getäuscht, bewertet die Fachlehrkraft diese in den Klassenstufen 5…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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