Gesetze
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Die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Abwehrmaßnahmen werden von der durch die Gemeinde bestellten Einsatzleiterin oder dem durch die Gemeinde bestellten Einsatzleiter geleitet. Bis zur Übernahme der Einsatzleitung durch die bestellte Einsatzleiterin oder den bestellten Einsatzleiter, leitet die oder der zuerst am Einsatzort eintreffende oder bisher dort tätige Einheitsführerin oder Einheitsführer den Einsatz. Bei Großeinsatzlagen oder Katastrophen ist § 37 zu beachten.
Der oder die zuerst an der Einsatzstelle eintreffende Einheitenführer oder Einheitenführerin der Feuerwehr leitet im Rahmen seiner oder ihrer Qualifikation den…
Die Einsatzleitung veranlasst nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz an der Einsatzstelle notwendigen Maßnahmen, soweit…
Die untere Katastrophenschutzbehörde ordnet den Einsatz der erforderlichen Einheiten und Einrichtungen an. Für die Dauer des Einsatzes sind ihr alle…
Der Einsatz der Werkfeuerwehr wird durch die vom Betrieb oder der Einrichtung bestellte Einsatzleitung geleitet. Soweit die öffentliche Feuerwehr im Einsatzfall…
Die rettungsdienstliche Einsatzorganisation bei Großschadensereignissen wird von der Einsatzleitung Rettungsdienst geführt. Der Einsatzleitung Rettungsdienst…
Krisenstab und Einsatzleitung arbeiten sich unter der Führung der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters, der Landrätin oder des Landrats in getrennten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.