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Von Betrieben oder Einrichtungen zum Schutz der eigenen Anlagen vor Brandgefahren und zur Hilfeleistung im Betrieb vorgehaltene Brandschutzkräfte können auf Antrag von der Gemeinde als Betriebsfeuerwehr anerkannt werden. Vor der Anerkennung ist die zuständige Brandschutzdienststelle zu hören. Die Betriebsfeuerwehr muss in der Lage sein, die vom Betrieb oder der Einrichtung ausgehenden Gefahren eines Brandes, einer Explosion oder eines Schadensereignisses, das eine große Anzahl von Personen gefährdet, wirksam zu bekämpfen. Aufbau, Ausstattung und die Ausbildung der Angehörigen einer Betriebsfeuerwehr müssen den Anforderungen an öffentliche Feuerwehren entsprechen. Betriebsfeuerwehren müssen aus Betriebsangehörigen bestehen, die neben der erforderlichen fachlichen Qualifikation insbesondere Kenntnisse über die Örtlichkeit, die Produktions- und Betriebsabläufe, die betrieblichen Gefahren- und Schutzmaßnahmen und die besonderen Einsatzmittel verfügen. Die Gemeinde kann die Leistungsfähigkeit der Betriebsfeuerwehr überprüfen.
Betriebsfeuerwehren werden in Folge einer freiwilligen Entscheidung des Betriebs oder der Einrichtung unterhalten und auf Antrag durch die Gemeinde anerkannt.…
Auf Anforderung der Gemeinde hat die Betriebsfeuerwehr außerhalb des Betriebes und der Einrichtung Hilfe nach den Maßgaben des § 39 Absatz 5 des Gesetzes über…
Auf Antrag eines Betriebs oder einer Einrichtung prüft die Gemeinde die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Betriebsfeuerwehr nach § 9 in Verbindung mit §§ 11…
Benachbarte Betriebe oder Einrichtungen können eine gemeinsame Werkfeuerwehr bilden, welche die Aufgaben für die beteiligten Betriebe oder die Einrichtungen…
Die Angehörigen der Werkfeuerwehr müssen über ausreichende Kenntnisse der Liegenschaften und der Betriebsabläufe verfügen. Werkfeuerwehren müssen in Aufbau,…
Die Leistungsfähigkeit einer Betriebsfeuerwehr muss den Anforderungen an eine öffentliche Feuerwehr entsprechen. Die Fähigkeit zur Einleitung von Maßnahmen zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 2 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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