Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Einsatzleitung ist befugt, den Einsatz der Feuerwehren sowie der Einheiten des Katastrophenschutzes zu regeln, erforderliche Einsatzmaßnahmen zu treffen und zusätzliche Einsatzmittel und Einsatzkräfte über die Leitstelle anzufordern. Gemeinsame Einsätze von Feuerwehr, Rettungsdienst und des Katastrophenschutzes sind so zu organisieren, dass ein abgestimmtes Handeln unter einheitlicher Leitung gewährleistet ist.
Die Einsatzleitung veranlasst nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz an der Einsatzstelle notwendigen Maßnahmen, soweit die Polizei oder andere Stellen nicht in der Lage sind, in eigener Zuständigkeit entsprechende Maßnahmen zu treffen. Sie hat insoweit die Befugnisse nach dem Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528) in der jeweils geltenden Fassung. Soweit dies zur Abwehr von Gefahren nach § 1 Absatz 1 erforderlich ist, kann die Einsatzleitung insbesondere das Betreten des Einsatzgebietes oder einzelner Einsatzbereiche verbieten, Personen von dort verweisen, das Einsatzgebiet oder einzelne Einsatzbereiche sperren und räumen lassen.
Die Polizei nimmt eigene Aufgaben nach § 1 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441) in der jeweils geltenden Fassung wahr. Die Polizei leistet den für die Gefahrenabwehr nach diesem Gesetz zuständigen Behörden Vollzugshilfe gemäß den §§ 47 bis 49 des Polizeigesetzes und Amtshilfe gemäß den §§ 4 bis 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), in der jeweils geltenden Fassung.
Maßnahmen der Einsatzleitung, der Polizei oder anderer zuständiger Stellen sollen im gegenseitigen Einvernehmen angeordnet oder aufgehoben werden.
Die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Abwehrmaßnahmen werden von der durch die Gemeinde bestellten Einsatzleiterin oder dem durch die…
Die Einsatzleitung veranlasst alle operativ-taktischen Maßnahmen zur Abwehr der Gefahren und zur Begrenzung der Schäden durch Führung und Leitung der…
Die Einsatzleitung hat den Einsatz der Feuerwehren und aller Einsatzkräfte an der Schadensstelle zu leiten und, wenn notwendig, weitere Feuerwehren sowie…
Dringend benötigte Hilfsmittel, insbesondere Fahrzeuge oder Geräte, sind unter den Voraussetzungen des § 19 des Ordnungsbehördengesetzes auf Anordnung der…
Die Zuständigkeit für den abwehrenden Brandschutz und die Hilfeleistung verbleibt bei der Gemeinde. Im Ereignisfall untersteht die Betriebsfeuerwehr der…
Werden Gebiete mehrerer kreisfreier Städte oder Kreise von einer Großeinsatzlage oder einer Katastrophe betroffen, so kann die gemeinsame Aufsichtsbehörde eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.