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Außerhalb des Landes sollen Gemeinden und Kreise, einschließlich der in ihrem Auftrag tätigen anerkannten Hilfsorganisationen, auf Anforderung Hilfe leisten, soweit dadurch nicht dringende eigene Aufgaben wesentlich beeinträchtigt werden.
Einsätze außerhalb des Landes bedürfen der unverzüglichen Anzeige bei der obersten Aufsichtsbehörde, sofern der Einsatz nicht in Erfüllung einer Vereinbarung zur Hilfeleistung unmittelbar angrenzender Gemeinden anderer Länder durchgeführt wird.
Einsätze im Ausland bedürfen der vorherigen Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde, sofern der Einsatz nicht in Erfüllung einer Vereinbarung zur Hilfeleistung im benachbarten Ausland oder der Hilfe unmittelbar angrenzender Gemeinden anderer Länder durchzuführen ist. Die unmittelbare Aufsichtsbehörde kann dem Einsatz im benachbarten Grenzgebiet vorläufig zustimmen, wenn die sofortige Hilfeleistung angefordert wurde und geboten erscheint. Bei Einsätzen im Ausland bestimmt die dem Einsatz zustimmende Behörde, welcher deutschen Stelle die eingesetzten Kräfte unterstehen.
Die oberste Aufsichtsbehörde kann Einsätze außerhalb des Landes anordnen. Sofern das Land für einen Einsatz die zentrale Koordinierung übernommen hat, dürfen Hilfeleistungen nur nach Anordnung oder Zustimmung durch das Land erfolgen. Teil 6 Rechte und Pflichten der Bevölkerung
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Ein Antrag kann mit Zustimmung der örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde von einer gleichgeordneten auswärtigen Behörde, mit Zustimmung der zuständigen…
Die Hilfe ist nur auf Anforderung zu leisten. Die Anforderung erfolgt über die einheitliche Leitstelle. Landesweit koordinierte Hilfeleistungen sind über die…
Die oberste Katastrophenschutzbehörde kann den Einsatz von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes außerhalb des Bereichs einer unteren…
Private Hilfsorganisationen helfen bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen, Großeinsatzlagen und Katastrophen, wenn sie ihre Bereitschaft zur Mitwirkung…
Bei besonderen Gefahrenlagen kann die zuständige Aufsichtsbehörde die Hilfe auch dann anordnen, wenn die Sicherheit in der hilfeleistenden Gemeinde…
Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union können um Hilfe ersucht werden, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 2 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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