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Die anerkannten Hilfsorganisationen tragen die durch die vorbereitenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aufgrund dieses Gesetzes entstehenden Kosten im Rahmen ihrer Möglichkeiten.
Das Land gewährt den anerkannten Hilfsorganisationen nach Maßgabe des Haushaltsplans Zuwendungen für die im Interesse des Landes liegenden Übungen und Ausbildungsmaßnahmen und für Verwaltungskosten. Es beschafft im Rahmen eines jährlich fortzuschreibenden Ausstattungsprogramms nach Maßgabe des Haushaltsplans Fahrzeuge, Geräte und Spezialausrüstung und stellt sie den mitwirkenden anerkannten Hilfsorganisationen für gemäß § 18 Absatz 4 Satz 1 aufzustellende Einheiten zur Verfügung. Zu den Instandhaltungs- und Unterbringungskosten der Ausstattungen für diese Einheiten gewährt das Land den anerkannten Hilfsorganisationen Beihilfen.
Das Land trägt die Kosten für die von ihm nach § 5 Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 4 wahrzunehmenden Aufgaben, für die von ihm nach § 5 Absatz 5 getroffenen…
Das Land gewährt zu den persönlichen Aufwendungen der Feuerwehrangehörigen aus Anlass ihrer Aus- und Fortbildung Beihilfen nach Maßgabe des Landeshaushalts.
Für die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer der anerkannten Hilfsorganisationen gelten bei Einsätzen, Übungs-, Aus- und Fortbildungsveranstaltungen sowie…
Die Organisationen privater Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes tragen die Kosten für die persönliche Ausrüstung der Helfer und Helferinnen,…
Die Ausbildungseinrichtungen der Gemeinden, der Kreise und des Landes stehen Dritten gegen Kostenerstattung zur Verfügung. Den anerkannten Hilfsorganisationen…
die anerkannten Hilfsorganisationen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.