§ 86 SäHO SNSächsische Haushaltsordnung
In der Vermögensrechnung sind der Bestand des Vermögens und der Schulden zu Beginn des Haushaltsjahres und der Bestand zum Ende des Haushaltsjahres…
§ 29 Abs. 1 SVHVVerordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung
In der Vermögensrechnung sind der Bestand des Vermögens und der Schulden zu Beginn des Haushaltsjahrs, die wesentlichen Veränderungen während des Haushaltsjahrs…
Art. 13 Abs. 2 Nr. 31 SN-5394Gesetz über Maßnahmen zur Sicherung der öffentlichen Haushalte 2001 und 2002 im Freistaat Sachsen (Haushaltsbegleitgesetz 2001 und 2002) und zur Änderung der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen
§ 86 erhält folgende Fassung: „§ 86 Inhalt der Vermögensrechnung In der Vermögensrechnung sind der Bestand des Vermögens und der Schulden zu Beginn des…
§ 42 Abs. 2 KommHVOKommunalhaushaltsverordnung (KommHVO) Vom 10. Oktober 2006
In der Vermögensrechnung ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorhergehenden Haushaltsjahres anzugeben.
§ 73 Abs. 1 SäHO SNSächsische Haushaltsordnung
Über das Vermögen und die Schulden ist Buch zu führen oder ein anderer Nachweis zu erbringen. Das Nähere regelt das Staatsministerium der Finanzen im…