§ 1 Abs. 4 SächsBhVOSächsische Beihilfeverordnung
Stirbt die beihilfeberechtigte Person, erhält Beihilfe zu den bis zum Tod und aus Anlass des Todes entstandenen Aufwendungen, wer die Belege und den Erbschein…
§ 57 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. a SächsBhVOSächsische Beihilfeverordnung
wenn die Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 vorliegen, wobei die der Hinterbliebenenversorgung zu Grunde liegenden Versorgungsbezüge nicht beim Gesamtbetrag der…
§ 63 Abs. 1 Nr. 4 SGB 7Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
Beihilfe.
§ 10 Abs. 2 BBhVVerordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
Nach dem Tod der beihilfeberechtigten Person kann die Beihilfe mit befreiender Wirkung auf folgende Konten gezahlt werden:
§ 14 FlüHGFlüchtlingshilfegesetz
Nach dem Tode des nach § 10 Berechtigten wird laufende Beihilfe entsprechend den Grundsätzen des § 261 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes gewährt. Beihilfe zum…