§ 19 BhVO
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1963 in Kraft.
Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport regelt, mit welchen Abweichungen die Verordnung auf die ins Ausland abgeordneten Beamten und die Beamten mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland anzuwenden ist. Anlage 1 (zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 BhVO) Psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung Anlage 2 (zu § 5 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a BhVO) Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden und Mittel Anlage 3 (zu § 5 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b BhVO) (aufgehoben) Anlage 4 (Zu § 5 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b BhVO) Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke
AllgemeinesZu den Hilfsmitteln zählen auch Apparate und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke. Die Hilfsmittel müssen vom Arzt (ggf. Amts- oder Facharzt) auch hinsichtlich ihrer Art schriftlich oder elektronisch verordnet sein. Hiervon ausgehend können, soweit nachfolgend Höchstbeträge nicht festgelegt sind, die Auslagen für eine angemessene Ausführung als beihilfefähig anerkannt werden.
AllgemeinDie Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für eine Behandlung oder ein Mittel setzt voraus, dass die Wirksamkeit der Behandlung oder des Mittels aus therapeutischer Sicht von der medizinischen Wissenschaft allgemein anerkannt und durch Erfahrung erprobt ist. Diese Voraussetzungen liegen nach dem neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse bei in der Praxis verschiedentlich angewandten Behandlungen und Mitteln nicht vor. Für solche Behandlungsmethoden und Mittel kann daher eine Beihilfe nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden.
Allgemeines
Behandlungen, zu deren Aufwendungen eine Beihilfe nicht zu gewähren ist:ABCEFGHIKLNOPRSTVZ
Laser-Behandlung im Bereich der physikalischen Therapie
Kariesdetektor-Behandlung
Immuno-augmentative Therapie (IAT)
Heileurythmie
Ganzheitsbehandlung auf bioelektrisch-heilmagnetischer Grundlage (z.B. Bioresonanztherapie, Decoderdermographie, Elektroakupunktur nach Dr. Voll, Elektronische Systemdiagnostik, Medikamententests nach der Bioelektronischen Funktionsdiagnostik [BFD], Mora-Therapie)
Frischzellentherapie
Eigenblutbehandlung (z.B. nach Garthe, Blut-Kristall-Analyse unter Einsatz der Präparate Autohaemin, Antihaemin und Anhaemin) und sonstige Verfahren, bei denen aus körpereigenen Substanzen des Patienten individuelle Präparate gefertigt werden (z.B. Gegensensibilisierung nach Theurer, Clustermedizin)
Chelat-Infusionstherapie
Zellmilieu-Therapie
Behandlung mit nicht beschleunigten Elektronen nach Dr. Nuhr
Anwendung tonmodulierter Verfahren, Audio-Psycho-Phonologische Therapie (z.B. nach Tomatis, Hörtraining nach Dr. Volf, Audiovokale Integration und Therapie, Psychophonie-Verfahren zur Behandlung einer Migräne)
Vaduril-Injektionen gegen Paradontose
Thermoregulationsdiagnostik
Schwingfeld-Therapie
Radiale Stoßwellentherapie
Psycotron-Therapie
Osmotische Entwässerungstherapie
Neurotopische Diagnostik und Therapie
Vibrationsmassage des Kreuzbeines
Trockenzellentherapie
Regeneresen-Therapie
Pulsierende Signaltherapie (PST)
Niedrig dosierter, gepulster Ultraschall
Kinesiologische Behandlung
Immunseren (Serocytol-Präparate)
Höhenflüge zur Keuchhustenbehandlung oder Asthmabehandlung
Gezielte vegetative Umstimmungsbehandlung oder gezielte vegetative Gesamtumschaltung durch negative statische Elektrizität
Elektro-Neural-Behandlungen nach Dr. Croon
Colon-Hydro-Therapie und ihre Modifikationen
Biophotonen-Therapie
Autohomologe Immuntherapien (z.B. ACTI-Cell-Therapie)
Autologe-Target-Cytokine-Therapie (ATC) nach Dr. Klehr
Bioresonatorentests
Cytotoxologische Lebensmitteltests
Elektro-Neural-Diagnostik
Iso- oder hyperbare Inhalationstherapien mit ionisiertem oder nicht ionisiertem Sauerstoff/Ozon einschließlich der oralen, parenteralen oder perkutanen Aufnahme (z.B. Hämatogene Oxydationstherapie, Sauerstoff-Darmsanierung, Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie nach Prof. Dr. von Ardenne)
Kirlian-Fotografie
Pyramidenenergiebestrahlung
Reinigungsprogramm mit Megavitaminen und Ausschwitzen
Blutkristallisationstests zur Erkennung von Krebserkrankungen
Rolfing-Behandlung
Kombinierte Serumtherapie (z.B. Wiedemann-Kur)
Ayurvedische Behandlungen, z.B. nach Maharishi
Konduktive Förderung nach Petö, sofern nicht als heilpädagogische Behandlung bereits von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen
Bogomoletz-Serum
Brechkraftverändernde Operation der Hornhaut des Auges (Keratomileusis) nach Prof. Barraquer
Bruchheilung ohne Operation
Zu den Hilfsmitteln und Apparaten zur Selbstkontrolle und Selbstbehandlung gehören insbesondere:AbduktionslagerungskeilAbsauggerät (z. B. bei Kehlkopferkrankung)Adaptionen für diverse Gebrauchsgegenstände (z. B. bei Schwerstbehinderten zur Erleichterung der Körperpflege und zur Nahrungsaufnahme, Universalhalter)Alarmgerät für EpileptikerAnatomische BrillenfassungAnti-Varus-SchuhAnus-praeter-VersorgungsartikelAnzieh-/AusziehhilfenAquamatArmmanschetteArmtragegurt/-tuchArthrodesensitzkissen/-sitzkoffer (Nielsen)/ -stuhlAtomiseur (zur Medikamenten-Aufsprühung)AufrichteschlaufeAuftriebshilfe (bei Schwerstbehinderten)Augenbadewanne/-dusche/-spülglas/-flasche/ -pinsel/-pipette/-stäbchenAugenschielklappe, auch als FolieBadestrumpfBadewannensitz (nur bei Schwerstbehinderung, Totalendoprothese, Hüftgelenk-Luxations- Gefahr, Polyarthritis)BadewannenverkürzerBallspritzeBehinderten-DreiradBestrahlungsmaske für ambulante StrahlentherapieBettnässer-WeckgerätBeugebandageBillroth-Batist-LätzchenBlasenfistelbandageBlindenführhund (einschl. Geschirr, Hundeleine, Halsband, Maulkorb)Blindenleitgerät (Ultraschallbrille, Ultraschall-Leitgerät)BlindenschriftmaschineBlindenstock/-langstock/-taststockBlutlanzetteBlutzuckermessgerätBraceletBruchbandClosett-Matratze (im häuslichen Bereich bei dauernder Bettlägerigkeit und bestehender Inkontinenz)Communicator (bei dysarthrischen Sprachstörungen)Dekubitus-Schutzmittel (z.B. Auf-/Unterlagen für das Bett, Spezialmatratzen, Keile, Kissen, Auf-/Unterlagen für den Rollstuhl, Schützer für Ellenbogen, Unterschenkel und Füße)Delta-GehradDrehscheibe, UmsetzhilfenDruckbeatmungsgerätDuschsitz/-stuhlEinlagen (orthopädische)Einmal-Schutzhose bei QuerschnittgelähmtenEkzem-ManschetteEpicondylitisbandage/-spange mit PelottenErgometer nach Herzinfarkt bei Notwendigkeit einer exakten Leistungskontrolle, jedoch nicht FahrradergometerErnährungssondeFepo-Gerät (funktionelle elektronische -Peronaeus-Prothese)Fersenschutz (Kissen, Polster, Schale, Schoner)FingerlingFingerschieneFixationshilfen(Mini)FonatorGehgipsgaloscheGehhilfen und -übungsgeräteGerät zur Behandlung mit elektromagnetischen Wechselfeldern bei atropher Pseudarthrose, Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung (in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie)Gerät zur Behandlung von muskulären InaktivitätsatrophienGerät zur Elektrostimulationsbehandlung der idiopathischen Skoliose (Scolitron-Gerät, -Skolitrosegerät)Gerät zur transkutanen Nervenstimulation (TNS-Gerät)Gesichtsteilersatzstücke (Ektoprothese, Epithese, Vorlege-Prothese)Gipsbett, LiegeschaleGlasstäbchenGummihose bei Blasen- oder/und DarminkontinenzGummistrümpfeHalskrawatte, Hals-, Kopf-, KinnstützeHandgelenkriemenHebekissenHeimdialysegerätHelfende Hand, ScherenzangeHerz-Atmungs-Überwachungsgerät (-monitor)Herzschrittmacher einschl. Kontrollgerät und ZubehörHörgeräte (HdO, Taschengeräte, Hörbrillen, C.R.O.S.-Geräte, Infrarot-Kinnbügel-Hörer, drahtlose Hörhilfe, Otoplastik, IdO-Geräte bis zur Höhe der Kosten von HdO-Geräten)Hüftbandage (z.B. Hohmann-Bandage)ImpulsvibratorInfusionsbesteck bzw. -gerät und ZubehörInhalationsgerät (auch Sauerstoff) und Zubehör, jedoch nicht Luftbefeuchter, -filter, -wäscherInnenschuh, orthopädischerInsulinapplikationshilfen und Zubehör (Insulindosiergerät, -pumpe, -injektor)Ipos-Redressions-Korrektur-SchühchenIpos-VorfußentlastungsschuhKanülen und ZubehörKatheter und Zubehör, auch BallonkatheterKlumpfußschieneKlumphandschieneKlysoKnetmaterial für Übungszwecke bei cerebral-paretischen KindernKniekappe/-bandage, KreuzgelenkbandageKniepolster/Knierutscher bei UnterschenkelamputationKnöchel- und GelenkstützenKörperersatzstücke einschl. ZubehörKompressionsstrümpfe/-strumpfhoseKoordinator nach SchielbehandlungKopfring mit Stab, KopfschreiberKopfschützerKrabbler für SpastikerKrampfaderbindeKrankenfahrstuhl mit ZubehörKrankenstockKreuzstützbandageKrückeLatextrichter bei QuerschnittlähmungLeibbinde, jedoch nicht: Nieren-, Flanell- und WärmeleibbindenLesegeräte für Blinde/Optacon, computergesteuerte Lesegeräte mit Sprachausgabe als offene Systeme hinsichtlich behindertengerechter MehraufwendungenLesehilfen (Leseständer, Blattwendestab, Blattwendegerät, Blattlesegerät, Auflagegestell)Lichtsignalanlage für Gehörlose und hochgradig SchwerhörigeLifter (Krankenlifter, Multilift, Bad-Helfer, Krankenheber, Badewannenlifter)LispelsondeMangoldsche SchnürbandageMaßschuhe, orthopädische, die nicht serienmäßig herstellbar sind, soweit die Aufwendungen 64 Euro übersteigenMilchpumpeMundsperrerMundstab/-greifstabNarbenschützerOrthese, Orthoprothese, Korrekturschienen, Korsetts u.Ä., auch Haltemanschetten usw.Orthonyxie-NagelkorrekturspangeOrthopädische Zurichtungen an KonfektionsschuhenPavlikbandagePenisklemmePeronaeusschiene, Heidelberger WinkelPflegebett in behindertengerechter AusrüstungPolarimeterQuengelschieneReflektometerRektophorRollbrettRutschbrettSchaumstoff-Therapie-Schuhe, soweit die Aufwendungen 64 Euro übersteigenSchede-RadSchrägliegebrettSchutzbrille für BlindeSchutzhelm für BehinderteSchwellstromapparatSegofix-BandagensystemSitzkissen für OberschenkelamputierteSitzschale, wenn Sitzkorsett nicht ausreichtSkolioseumkrümmungsbandageSpastikerhilfen (Gymnastik-/Übungsgeräte)Sphinkter-StimulatorSprachverstärker nach KehlkopfresektionSpreizfußbandageSpreizhose/-schale/-wagenaufsatzSpritzenStehübungsgerätStomaversorgungsartikel, Sphinkter-PlastikStrickleiterStubbiesStumpfschuhhülleStumpfstrumpfSuspensoriumSymphysen-Gürtel(Talocrur) Sprunggelenkmanschette nach Dr. GrisarTeleskoprampeTinnitus-Masker, auch in Kombination mit -HörgerätenToilettenhilfen bei SchwerbehindertenTracheostomaversorgungsartikel, auch Wasserschutzgerät (Larchel)TragegurtsitzÜbungsschieneUrinaleUrostomie-BeutelVibrationstrainer bei TaubheitWasserfeste GehhilfeWechseldruckgerätWright-Peak-Flow-MeterZyklomat-Hormon-Pumpe und Set.
Im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BhVO sind Aufwendungen für ambulante psychotherapeutische Leistungen mittels wissenschaftlich anerkannter Verfahren nach den Abschnitten B und G des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) nach Maßgabe der folgenden Nummern 2 bis 4 beihilfefähig.Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen im Rahmen einer stationären Krankenhaus- oder Sanatoriumsbehandlung wird hierdurch nicht eingeschränkt.
Voraussetzung für die Anerkennung von Apparaten und Geräten zur Selbstbehandlung ist, dass die Selbstbehandlung nach ärztlicher Bescheinigung unbedenklich ist und hierdurch gegenüber einer sonst notwendigen stationären oder ambulanten Behandlung eine fühlbare Kostenersparnis entsteht oder die Anschaffung aus besonderen Gründen dringend geboten ist.
Zur Ausübung von Psychotherapie gehören nicht psychologische Tätigkeiten, die die Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben. Deshalb sind Aufwendungen für Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen oder sozialen Anpassung (z.B. zur Berufsförderung oder zur Erziehungsberatung) bestimmt sind, nicht beihilfefähig.
Behandlungen, zu deren Aufwendungen eine Beihilfe gewährt werden kann, wenn sie auf Grund der ärztlichen Diagnose notwendig und die genannten Bedingungen erfüllt sind:
Aerosol-Inhalationskuren mit hochwirksamen Medikamenten (z.B. mit Aludrin).
Chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung, wenn eine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich ist.
Extracorporale Stoßwellentherapie (ESWT) im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich für die Behandlung der tendinosis calcarea (Kalkschulter), der Pseudarthrose (nicht heilende Knochenbrüche) oder des fasziitis plantaris (Fersensporn). Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der ESWT sind Gebühren nach GOÄ-Ziffer 1800 beihilfefähig. Daneben sind keine Zuschläge beihilfefähig.
Gasinsufflationen (Ozontherapie), wenn damit arterielle Verschlusserkrankungen behandelt werden und die Festsetzungsstelle aufgrund eines Gutachtens des Amtsarztes oder eines von ihr bestimmten Vertrauensarztes die Beihilfefähigkeit entsprechender Aufwendungen vor Beginn der Behandlung anerkannt hat.
Hyperbare Sauerstofftherapie (Überdruckbehandlung) bei Behandlung von Kohlenmonoxydvergiftung, Gasgangrän, chronischen Knocheninfektionen, Septikämien, -schweren Verbrennungen, Gasembolien, peripherer -Ischämie oder bei mit Perzeptionsstörungen des Innenohres verbundenen Tinnitusleiden.
Klimakammerbehandlungen, soweit andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben und die Festsetzungsstelle aufgrund eines Gutachtens des Amtsarztes oder eines von ihr bestimmten Vertrauensarztes die Beihilfefähigkeit entsprechender Aufwendungen vor Beginn der Behandlung anerkannt hat.
Magnetfeldtherapie, wenn sie in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie durchgeführt wird, bei atropher Pseudarthrose, Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung.
Prostata-Hyperthermie-Behandlung bei Krebsbehandlung.
Therapeutisches Reiten (Hippotherapie) bei ausgeprägten cerebralen Bewegungsstörungen (Spastik) oder schwerer geistiger Behinderung, sofern die ärztlich verordnete und indizierte Behandlung von Angehörigen der Gesundheits- und Medizinalfachberufe (z.B. Krankengymnast) mit entsprechender Zusatzausbildung durchgeführt wird. Die Leistung wird den Nummern 4 bis 6 des Verzeichnisses der beihilfefähigen Höchstbeträge für ärztlich verordnete Heilbehandlungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b) BhVO zugeordnet.
Thymustherapie und Behandlung mit Thymuspräparaten, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben.
Mittel, zu deren Kosten eine Beihilfe nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden kann:
Die Mieten für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die entsprechenden Anschaffungskosten sind und sich durch die Anmietung eine Anschaffung erübrigt.
Gleichzeitige Behandlungen nach den Nummern 2, 3 und 4 schließen sich aus.
Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
Die Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Hilfsmittels oder Gerätes sind in der bisherigen Ausführung auch ohne ärztliche Verordnung beihilfefähig, wenn die Ersatzbeschaffung innerhalb von sechs Monaten seit dem Kauf des bisherigen Hilfsmittels oder Gerätes erfolgt.
Nicht beihilfefähig sind Mittel, die entweder keine Arzneimittel sind oder deren Wirksamkeit aus therapeutischer Sicht nicht anerkannt ist. Die Richtlinien über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinien/AMR) des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen sind in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
Die Aufwendungen für Reparaturen der Hilfsmittel und Geräte sind stets ohne ärztliche Verordnung, jedoch nur bis zur Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen einer Ersatzbeschaffung beihilfefähig.
Eine Ausnahme von dem Ausschluss der Beihilfefähigkeit dieser Mittel ist nur zuzulassen, wenn in einem schweren lebensbedrohenden Krankheitsfall das Mittel von einem Arzt verordnet wurde, der Amts- oder ein von der Festsetzungsstelle bezeichneter Vertrauensarzt die Anwendung dieses Mittels für dringend erforderlich hält und eine vorangegangene Behandlung mit wissenschaftlich anerkannten Arzneimitteln keinen Erfolg gebracht hat.“
Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen der tiefenpsychologisch fundierten und der analytischen Psychotherapie nach den Nummern 860 bis 865 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ sind nur dann beihilfefähig, wennDie Aufwendungen für die biographische Anamnese (Nummer 860 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ) und höchstens fünf probatorische Sitzungen sind beihilfefähig. Dies gilt auch dann, wenn sich eine psychotherapeutische Behandlung als nicht notwendig erweist.
die vorgenommene Tätigkeit der Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, dient und
beim Patienten nach Erhebung der biographischen Anamnese, gegebenenfalls nach höchstens fünf probatorischen Sitzungen, die Voraussetzungen für einen Behandlungserfolg gegeben sind und
die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen aufgrund der Stellungnahme eines vertrauensärztlichen Gutachters zur Notwendigkeit und zu Art und Umfang der Behandlung anerkannt hat.
Indikationen zur Anwendung tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie sind nur:
psychoneurotische Störungen (z.B. Angstneurosen, Phobien, neurotische Depressionen, Konversionsneurosen),
vegetativ-funktionelle und psychosomatische Störungen mit gesicherter psychischer Ätiologie,
Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten nach vorangegangener Entgiftungsbehandlung, das heißt im Stadium der Entwöhnung unter Abstinenz,
seelische Behinderung aufgrund frühkindlicher emotionaler Mangelzustände, in Ausnahmefällen seelische Behinderungen, die im Zusammenhang mit frühkindlichen körperlichen Schädigungen oder Missbildungen stehen,
seelische Behinderung als Folge schwerer chronischer Krankheitsverläufe, sofern sie noch einen Ansatz für die Anwendung von Psychotherapie bietet (z.B. chronisch verlaufende rheumatische Erkrankungen, spezielle Formen der Psychosen),
seelische Behinderung aufgrund extremer Situationen, die eine schwere Beeinträchtigung der Persönlichkeit zur Folge hatten (z.B. schicksalhafte psychische Traumen),
seelische Behinderung als Folge psychotischer Erkrankungen, die einen Ansatz für spezifische psychotherapeutische Interventionen erkennen lassen.
Die notwendigen Aufwendungen für den Betrieb und die Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte sind nur beihilfefähig, soweit sie monatlich den Betrag von 5 Euro übersteigen. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Batterien für Hörgeräte von Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, und für Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen.
Aufwendungen für Bandagen, Einlagen und Hilfsmittel zur Kompressionstherapie sind beihilfefähig.
Die Aufwendungen für eine Behandlung sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:
Aufwendungen für Erektionshilfen sind nicht beihilfefähig.
bei tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie 50 Stunden, bei Gruppenbehandlung 40 Doppelstunden, darüber hinaus in besonderen Fällen nach einer erneuten eingehenden Begründung des Therapeuten und der vorherigen Anerkennung entsprechend Nummer 2.1 weitere 30 Stunden, bei Gruppenbehandlung weitere 20 Doppelstunden. Zeigt sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der Stundenzahl nicht erreicht wird, kann in medizinisch besonders begründeten Einzelfällen eine weitere begrenzte Behandlungsdauer von höchstens 20 Sitzungen anerkannt werden. Voraussetzung für die Anerkennung ist das Vorliegen einer Erkrankung nach Nummer 2.2, die nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere tiefenpsychologisch fundierte Bearbeitung erfordert und eine hinreichende Prognose über das Erreichen des Behandlungsziels erlaubt. Die Anerkennung, die erst im letzten Behandlungsabschnitt erfolgen darf, erfordert eine Stellungnahme eines vertrauensärztlichen Gutachters;
PerückeAufwendungen für eine ärztlich verordnete Perücke sind bis zum Betrag von 512 Euro beihilfefähig, wenn ein krankhafter entstellender Haarausfall (z.B. Alopecia areata) oder eine erhebliche Verunstaltung, z.B. infolge Schädelverletzung, oder wenn ein totaler oder weitgehender Haarausfall bei männlichen Personen vor Vollendung des 25. Lebensjahres oder bei weiblichen Personen vorliegt. Die Aufwendungen für eine Zweitperücke sind nur beihilfefähig, wenn eine Perücke voraussichtlich länger als ein Jahr getragen werden muss. Die Aufwendungen für eine erneute Beschaffung einer Perücke sind nur beihilfefähig, wenn seit der vorangegangenen Beschaffung mindestens vier Jahre vergangen sind oder wenn sich bei Kindern vor Ablauf dieses Zeitraums die Kopfform geändert hat.
bei analytischer Psychotherapie 80 Stunden, bei Gruppenbehandlung 40 Doppelstunden, darüber hinaus nach jeweils einer erneuten eingehenden Begründung des Therapeuten und der vorherigen Anerkennung entsprechend Nummer 2.1 weitere 80 Stunden, bei Gruppenbehandlung weitere 40 Doppelstunden, in besonderen Ausnahmefällen nochmals weitere 80 Stunden, bei Gruppenbehandlung weitere 40 Doppelstunden. Zeigt sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der Stundenzahl noch nicht erreicht wird, kann in medizinisch besonders begründeten Einzelfällen eine weitere begrenzte Behandlungsdauer anerkannt werden. Voraussetzung für die Anerkennung ist das Vorliegen einer Erkrankung nach Nummer 2.2, die nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere analytische Bearbeitung erfordert und eine hinreichende Prognose über das Erreichen des Behandlungsziels erlaubt. Die Anerkennung, die erst im letzten Behandlungsabschnitt erfolgen darf, erfordert eine Stellungnahme eines vertrauensärztlichen Gutachters;
SehhilfenVoraussetzung für die beihilferechtliche Anerkennung der Aufwendungen einer erstmalig beschafften Sehhilfe ist die schriftliche oder elektronische Verordnung des Augenarztes.Für die erneute Beschaffung einer Sehhilfe genügt die Refraktionsbestimmung eines Augenoptikers. Die Aufwendungen für diese Leistung sind bis zu 13 Euro je Sehhilfe beihilfefähig.
bei tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psychotherapie von Kindern 70 Stunden, bei Gruppenbehandlung 40 Doppelstunden, darüber hinaus nach einer erneuten eingehenden Begründung des Therapeuten und der vorherigen Anerkennung entsprechend Nummer 2.1 weitere 50 Stunden, bei Gruppenbehandlung weitere 20 Doppelstunden; in besonderen Ausnahmefällen nochmals weitere 30 Stunden, bei Gruppenbehandlung weitere 15 Doppelstunden. Zeigt sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der Stundenzahl noch nicht erreicht wird, kann in medizinisch besonders begründeten Einzelfällen eine weitere begrenzte Behandlungsdauer anerkannt werden. Voraussetzung für die Anerkennung ist das Vorliegen einer Erkrankung nach Nummer 2.2, die nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere analytische Bearbeitung erfordert und eine hinreichende Prognose über das Erreichen des Behandlungszieles erlaubt. Die Anerkennung, die erst im letzten Behandlungsabschnitt erfolgen darf, erfordert eine Stellungnahme eines vertrauensärztlichen Gutachters;
bei tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psychotherapie von Jugendlichen 70 Stunden, bei Gruppenbehandlung 40 Doppelstunden, darüber hinaus nach einer erneuten eingehenden Begründung des Therapeuten und der vorherigen Anerkennung entsprechend Nummer 2.1 weitere 60 Stunden, bei Gruppenbehandlung weitere 30 Doppelstunden, in besonderen Ausnahmefällen nochmals weitere 50 Stunden, bei Gruppenbehandlung weitere 20 Doppelstunden. Zeigt sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der Stundenzahl noch nicht erreicht wird, kann in medizinisch besonders begründeten Einzelfällen eine weitere begrenzte Behandlungsdauer anerkannt werden. Voraussetzung für die Anerkennung ist das Vorliegen einer Erkrankung nach Nummer 2.2, die nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere analytische Bearbeitung erfordert und eine hinreichende Prognose über das Erreichen des Behandlungszieles erlaubt. Die Anerkennung, die erst im letzten Behandlungsabschnitt erfolgen darf, erfordert eine Stellungnahme eines vertrauensärztlichen Gutachters;
BrilleAufwendungen für eine Brille sind - einschließlich Handwerksleistungen, jedoch ohne Brillenfassung - bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig: - für vergütete Gläser mit Gläserstärken bis + /- 6 Dioptrien (dpt): Einstärkengläser: sph. Glas = 31 Euro cyl. Glas = 41 Euro Mehrstärkengläser: ph. Glas = 72 Euro cyl. Glas = 92,50 Euro - bei Gläserstärken über + /- 6 Dioptrien (dpt): zuzüglich je Glas 21 Euro - Dreistufengläser oder Multifokalgläser: zuzüglich je Glas 21 Euro - Gläser mit prismatischer Wirkung: zuzüglich je Glas 21 Euro.
bei einer die tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen begleitenden Einbeziehung ihrer Bezugspersonen in der Regel im Verhältnis 1:4. Abweichungen bedürfen der Begründung. Bei Vermehrung der Begleittherapie sind die Leistungen bei den Leistungen für das Kind oder den Jugendlichen abzuziehen.
Brille mit besonderen GläsernDie Mehraufwendungen für eine Brille mit Kunststoff-, Leicht- und Lichtschutzgläsern sind bei folgenden Indikationen neben den Höchstbeträgen der Nummer 4.1 im jeweils genannten Umfang beihilfefähig:
bei Kindern bis zum 14. Lebensjahr,
zuzüglich je Glas bis zu 21 Euro
Kunststoffgläser, Leichtgläser (hochbrechende mineralische Gläser)- zuzüglich je Glas bis zu 21 Euro- bei Gläserstärken ab + /- 6 dpt.,- bei Anisometropien ab 2,0 dpt.,- unabhängig von der Gläserstärkeaa) bei Kindern bis zum 14. Lebensjahr,bb) bei Patienten mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehlbildungen oder Missbildungen des Gesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optimaler Anpassung unter Verwendung von Silikatgläsern ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist,cc) bei Spastikern, Epileptikern und Einäugigen.
bei umschriebenen Transparenzverlusten (Trübungen) im Bereich der brechenden Medien, die zu Lichtstreuungen führen (z. B. Hornhautnarben, Linsentrübungen, Glaskörpertrübungen),
bei krankhaften, andauernden Pupillenerweiterungen sowie den Blendschutz herabsetzenden Substanzverlusten der Iris (z.B. Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse),
bei Patienten mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehlbildungen oder Missbildungen des Gesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optimaler Anpassung unter Verwendung von Silikatgläsern ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist,
bei Gläserstärken ab + /- 6 dpt.,
Getönte Gläser (Lichtschutzgläser), phototrope Gläserzuzüglich je Glas bis zu 11 Euro- bei umschriebenen Transparenzverlusten (Trübungen) im Bereich der brechenden Medien, die zu Lichtstreuungen führen (z. B. Hornhautnarben, Linsentrübungen, Glaskörpertrübungen),- bei krankhaften, andauernden Pupillenerweiterungen sowie den Blendschutz herabsetzenden Substanzverlusten der Iris (z.B. Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse),- bei chronisch-rezidivierenden Reizzuständen der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die medikamentös nicht behebbar sind (z.B. Keratokonjunktivitis, Iritis, Zyklitis),- bei entstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (z.B. Lidkolobom, Lagophthalmus, Narbenzug) und Behinderung der Tränenabfuhr,- bei Ziliarneuralgie,- bei blendungsbedingten entzündlichen oder degenerativen Erkrankungen der Netzhaut/Aderhaut oder der Sehnerven,- bei totaler Farbenblindheit,- bei Albinismus,- bei unerträglichen Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit,- bei intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher Erfahrung eine pathologische Blendungsempfindlichkeit besteht (z.B. Hirnverletzungen, Hirntumoren),- bei Gläsern ab + 10,0 dpt.,- im Rahmen einer Fotochemotherapie,- bei Aphakie als UV-Schutz der Netzhaut.
bei Anisometropien ab 2,0 dpt.,
bei Spastikern, Epileptikern und Einäugigen.
bei chronisch-rezidivierenden Reizzuständen der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die medikamentös nicht behebbar sind (z.B. Keratokonjunktivitis, Iritis, Zyklitis),
bei entstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (z.B. Lidkolobom, Lagophthalmus, Narbenzug) und Behinderung der Tränenabfuhr,
unabhängig von der Gläserstärkeaa) bei Kindern bis zum 14. Lebensjahr,bb) bei Patienten mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehlbildungen oder Missbildungen des Gesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optimaler Anpassung unter Verwendung von Silikatgläsern ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist,cc) bei Spastikern, Epileptikern und Einäugigen.
bei Ziliarneuralgie,
bei blendungsbedingten entzündlichen oder degenerativen Erkrankungen der Netzhaut/Aderhaut oder der Sehnerven,
bei totaler Farbenblindheit,
bei Albinismus,
bei unerträglichen Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit,
bei intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher Erfahrung eine pathologische Blendungsempfindlichkeit besteht (z.B. Hirnverletzungen, Hirntumoren),
bei Gläsern ab + 10,0 dpt.,
im Rahmen einer Fotochemotherapie,
bei Aphakie als UV-Schutz der Netzhaut.
KontaktlinsenMehraufwendungen für Kontaktlinsen sind nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen nach § 33 Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch beihilfefähig. Sofern ein solcher Ausnahmefall vorliegt, sind Aufwendungen für Kurzzeitlinsen bis zu 154 Euro (sphärisch) und 230 Euro (torisch) im Kalenderjahr beihilfefähig. Liegt keine der Indikationen für Kontaktlinsen vor, sind nur die vergleichbaren Kosten für Brillengläser beihilfefähig. Neben den Aufwendungen für Kontaktlinsen nach Satz 1 sind die folgenden Aufwendungen im Rahmen der Nummern 4.1 und 4.2 beihilfefähig für
eine Reservebrille oder
eine Nahbrille (bei eingesetzten Kontaktlinsen) sowie eine Reservebrille zum Ersatz der Kontaktlinsen und eine Reservebrille zum Ausgleich des Sehfehlers im Nahbereich bei Aphakie.
Wird die Behandlung durch einen ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss dieser Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ oder „Psychoanalyse“ sein. Ein Facharzt für Psychotherapeutische Medizin oder für Psychiatrie und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie ein Arzt mit der Bereichsbezeichnung „Psychotherapie“ kann nur tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Nummern 860 bis 862 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ) erbringen. Ein Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychoanalyse“ oder mit der vor dem 1. April 1984 verliehenen Bereichsbezeichnung „Psychotherapie“ kann auch analytische Psychotherapie (Nummern 863, 864 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ) erbringen.
Andere SehhilfenMüssen Schulkinder während des Schulsports eine Sportbrille tragen, werden die notwendigen Aufwendungen - einschließlich Handwerksleistung - in folgendem Umfang als beihilfefähig anerkannt:Lässt sich durch die Verordnung einer Brille oder von Kontaktlinsen das Lesen normaler Zeitungsschrift nicht erreichen, können die Aufwendungen für eine vergrößernde Sehhilfe (Lupe, Leselupe, Leselineal, Fernrohrbrille, Fernrohrlupenbrille, elektronisches Lesegerät, Prismenlupenbrille u.Ä.) als beihilfefähig anerkannt werden.
Gläser im Rahmen der Höchstbeträge nach den Nummern 4.1 und 4.2, die Voraussetzungen nach Nr. 4.2.a) entfallen
eine Brillenfassung bis zu 52,00 Euro.
Ein Psychologischer Psychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 Psychotherapeutengesetz - PsychThG - kann Leistungen für diejenige anerkannte Psychotherapieform erbringen, für die er eine vertiefte Ausbildung erfahren hat (tiefenpsychologisch fundierte und/oder analytische Psychotherapie).
Wird die Behandlung durch einen Psychologischen Psychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss erEin Psychologischer Psychotherapeut kann nur Leistungen für diejenige Psychotherapieform (tiefenpsychologisch fundierte und/oder analytische Psychotherapie) erbringen, für die er zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder in das Arztregister eingetragen ist. Ein Psychologischer Psychotherapeut, der über eine abgeschlossene Ausbildung an einem anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügt, kann tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie erbringen (Nummern 860, 861 und 863 GOÄ).
zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder
in das Arztregister eingetragen sein oder
über eine abgeschlossene Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügen.
Erneute Beschaffung einer SehhilfeAufwendungen für die erneute Beschaffung einer Sehhilfe sind nur beihilfefähig, wenn bei gleichbleibender Sehschärfe seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei Jahre - bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre - vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraumes die erneute Beschaffung einer Sehhilfe - ggf. nur der Gläser - notwendig ist, weil
sich die Refraktion (Brechkraft) geändert hat,
die bisherige Sehhilfe verlorengegangen oder unbrauchbar geworden istoder
sich die Kopfform geändert hat.
Ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 PsychThG kann Leistungen für diejenige Psychotherapieform bei Kindern und Jugendlichen erbringen, für die er eine vertiefte Ausbildung erfahren hat (tiefenpsychologisch fundierte und/oder analytische Psychotherapie).
Die Aufwendungen fürsind nicht beihilfefähig.
Bildschirmbrillen,
Brillenversicherungen,
Einmalkontaktlinsen,
Etuis
Wird die Behandlung von Kindern und Jugendlichen von einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss erEin Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut kann nur Leistungen für diejenige Psychotherapieform (tiefenpsychologisch fundierte und/oder analytische Psychotherapie) erbringen, für die er zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder in das Arztregister eingetragen ist. Ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, der über eine abgeschlossene Ausbildung an einem anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie verfügt, kann tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie erbringen (Nummern 860, 861 und 863 GOÄ).
zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder
in das Arztregister eingetragen sein oder
über eine abgeschlossene Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie verfügen.
Aufwendungen für Blindenhilfsmittel sowie die erforderliche Unterweisung im Gebrauch (Mobilitätstraining) sind in folgendem Umfang beihilfefähig.Die entstandenen Aufwendungen sind durch eine Rechnung einer Blindenorganisation nachzuweisen. Ersatzweise kann auch eine unmittelbare Abrechnung durch den Mobilitätstrainer akzeptiert werden, falls dieser zur Rechnungsstellung gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen berechtigt ist. Sofern Umsatzsteuerpflicht besteht (es ist ein Nachweis des Finanzamtes vorzulegen), erhöhen sich die beihilfefähigen Aufwendungen um die jeweils gültige Umsatzsteuer.Für Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres sind Sehhilfen beihilfefähig, wenn auf Grund der Sehschwäche oder Blindheit entsprechend der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlenen Klassifikation des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung beide Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 aufweisen.
Anschaffungskosten für zwei Langstöcke sowie ggf. für elektronische Blindenleitgeräte nach ärztlicher Verordnung.
Aufwendungen für eine Ausbildung im Gebrauch des Langstockes, Schulung in Orientierung und Mobilität bis zu folgenden Höchstbeträgen: aa) Unterrichtsstunde à 60 Minuten, einschließlich 15 Minuten Vor- und Nachbereitung sowie der Erstellung von Unterrichtsmaterial bis zu 100 Stunden, 56,43 Euro, bb) Fahrzeitentschädigung je Zeitstunde, wobei jede angefangene Stunde im 5-Minuten Takt anteilig berechnet wird, 44,87 Euro, cc) Fahrkostenerstattung für Fahrten des Trainers je gefahrenem Kilometer nach dem erhöhten Satz der Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 2 des Saarländischen Reisekostengesetzes oder in Höhe der niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels, dd) Ersatz der notwendigen Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung des Trainers, soweit eine tägliche Rückkehr zum Wohnort des Trainers nicht zumutbar ist, 26,00 Euro. Das Mobilitätstraining erfolgt grundsätzlich als Einzeltraining und kann sowohl ambulant als auch in einer Spezialeinrichtung (stationär) durchgeführt werden. Werden an einem Tag mehrere Blinde unterrichtet, können die genannten Aufwendungen des Trainers nur nach entsprechender Teilung berücksichtigt werden.
Aufwendungen für ein erforderliches Nachtraining (z.B. bei Wegfall eines noch vorhandenen Sehrestes, Wechsel des Wohnortes) entsprechend Buchstabe b.
Aufwendungen eines ergänzenden Trainings an Blindenleitgeräten können in der Regel bis zu 30 Stunden ggf. einschließlich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie notwendiger Fahrkosten des Trainers in entsprechendem Umfang anerkannt werden. Die Anerkennung weiterer Stunden ist bei entsprechender Bescheinigung der Notwendigkeit möglich.
Zu den Hilfsmitteln gehören nicht Gegenstände, deren Anschaffungskosten den Aufwendungen der allgemeinen Lebenshaltung als Gebrauchsgüter des täglichen Lebens unterliegen, insbesondere:Adimed-Stabil-Schuhe und vergleichbares SchuhwerkAdju-Set/-SanoAngorawäscheAqua-Therapie-HoseArbeitsplatte zum RollstuhlAugenheizkissenAutofahrerrückenstützeAutokindersitzAutokofferraumlifterAutolifterBadewannengleitschutz/-kopfstütze/-matteBandagen (soweit nicht unter Nummer 2.1 aufgeführt)BasalthermometerBasisrampeBauchgurtBehindertenstuhl „eibe“BerkemannsandalenBestrahlungsgeräte/-lampen für ambulante StrahlentherapieBett/-brett/-füllung/-lagerungskissen/-platte/ -rost/-stützeBett-TischBidetBill-WanneBlinden-SchreibsystemBlinden-UhrBlutdruckmessgerätBrückentischCorolle-SchuhDuscheEinkaufsnetzEinmal-HandschuheEisbeutel und -kompressenElektrische SchreibmaschineElektrische ZahnbürsteElektrofahrzeuge (z.B. LARK, Graf Carello)Elektro-LuftfilterElektronic-Muscle-Control (EMC 1000)Elektronisches NotizbuchEss- und TrinkhilfenExpanderFarberkennungsgerätFieberthermometer(Funk-)LichtweckerFußgymnastik-Rolle, Fußwippe (WIP-Venentrainer)Ganter-Aktiv-Schuhe(Mini)Garage für KrankenfahrzeugeHandschuhe (soweit nicht unter Nummer 2.1 aufgeführt)HandtrainerHängeliegeHantel (Federhantel)HausnotrufsystemHautschutzmittelHeimtrainerHeizdecke/-kissenHilfsgeräte für die HausarbeitHolzsandalenHöhensonneHörkissenHörkragen Akusta-ColettaIntraschallgerät „NOVAFON“Inuma-Gerät (alpha, beta, gamma)Ionisierungsgeräte (z.B. Ionisator, Pollimed 100)Ionopront, Permox-SauerstofferzeugerKatapultsitzKatzenfellKlingelleuchte (soweit nicht unter Nummer 2.1 erfasst)KnickfußstrumpfKnoche Natur-Bruch-SlipKolorimeterKommunikationssystemKraftfahrzeug einschl. behindertengerechter -UmrüstungKrankenbett (Ausnahme: Pflegebett und Antidekubitusbett)KrankenunterlagenKreislaufgerät „Schiele“Lagerungskissen/-stütze, außer AbduktionslagerungskeilLanguage-MasterLinguaduc-SchreibmaschineLuftpolsterschuheLuftreinigungsgeräteMagnetfolieMonophonatorMundduscheNackenheizkissenNagelspange LinkÖldispersionsapparatOrthopädische Bade- und TurnschuheProthesenschuhPulsfrequenzmesserRollstuhlzuggerät, auch handbetriebenRotlichtlampeRückentrainerSalbenpinselSauerstoffgeräteSchlaftherapiegerätSicherheitsschuh, orthopädischSpezialsitzeSpirometerSpranzbruchbandSprossenwandSterilisatorStimmübungssystem für KehlkopfloseStockrollerStockständerStützstrümpfeStufenbettSUNTRONIC-System (AS 43)TaktellgerätTamponapplikatorTandem für BehinderteTelefonverstärkerTelefonhalterTherapeutische WärmesegmenteTherapeutisches BewegungsgerätTransit-RollstuhlTreppenlift, Monolift, PlattformliftTünkers-ButlerÜbungsmatteUmweltkontrollgerätUrin-Prüfgerät UromatVenenkissenWaageWandstandgerätWC-SitzZahnpflegemittelZehenkorrektursandaleZweirad für Behinderte.
Die fachliche Befähigung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen ist, sofern die Behandlung nicht durch einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder durch einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erfolgt, neben der Berechtigung nach den Nummern 2.4.1, 2.4.2.1 oder 2.4.2.2, durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.Die fachliche Befähigung für Gruppenbehandlungen ist, sofern die Behandlung nicht durch einen Facharzt für Psychotherapeutische Medizin erfolgt, neben der Berechtigung nach den Nummern 2.4.1, 2.4.2.1 oder 2.4.2.2, durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.
Erfolgt die Behandlung durch Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- oder Jugendlichenpsychotherapeuten, muss spätestens nach den probatorischen Sitzungen und vor der Begutachtung von einem Arzt der Nachweis einer somatischen (organischen) Abklärung erbracht werden (Konsiliarbericht).
Verhaltenstherapie und Systemische Therapie
Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie nach den Nummern 870 und 871 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ sind nur dann beihilfefähig, wennDie Aufwendungen für höchstens fünf probatorische Sitzungen einschließlich des Erstellens der Verhaltensanalyse sind beihilfefähig. Dies gilt auch dann, wenn sich die Verhaltenstherapie als nicht notwendig erweist.Von dem Anerkennungsverfahren ist abzusehen, wenn der Festsetzungsstelle nach den probatorischen Sitzungen die Feststellung des Therapeuten vorgelegt wird, dass bei Einzelbehandlung die Behandlung bei je mindestens 50minütiger Dauer nicht mehr als 10 Sitzungen sowie bei Gruppenbehandlung bei je mindestens 100minütiger Dauer nicht mehr als 20 Sitzungen erfordert. Muss in besonders begründeten Ausnahmefällen die Behandlung über die festgestellte Zahl dieser Sitzungen hinaus verlängert werden, ist die Festsetzungsstelle hiervon unverzüglich zu unterrichten. Aufwendungen für weitere Sitzungen sind nur nach vorheriger Anerkennung durch die Festsetzungsstelle aufgrund der Stellungnahme eines vertrauensärztlichen Gutachters zur Notwendigkeit und zu Art und Umfang der Behandlung beihilfefähig.
die vorgenommene Tätigkeit der Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, dient und
beim Patienten nach Erstellen einer Verhaltensanalyse und gegebenenfalls nach höchstens fünf probatorischen Sitzungen die Voraussetzungen für einen Behandlungserfolg gegeben sind und
die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen aufgrund der Stellungnahme eines vertrauensärztlichen Gutachters zur Notwendigkeit und zu Art und Umfang der Behandlung anerkannt hat.
Indikationen zur Anwendung der Verhaltenstherapie sind nur:
psychoneurotische Störungen (z.B. Angstneurosen, Phobien),
vegetativ-funktionelle Störungen mit gesicherter psychischer Ätiologie,
Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten nach vorangegangener Entgiftungsbehandlung, das heißt im Stadium der Entwöhnung unter Abstinenz,
seelische Behinderung als Folge schwerer chronischer Krankheitsverläufe, sofern sie noch einen Ansatzpunkt für die Anwendung von Verhaltenstherapie bietet,
seelische Behinderung aufgrund extremer Situationen, die eine schwere Beeinträchtigung der Persönlichkeit zur Folge hatten (z.B. schicksalhafte psychische Traumen),
seelische Behinderung aufgrund frühkindlicher emotionaler Mangelzustände, in Ausnahmefällen seelische Behinderungen, die im Zusammenhang mit frühkindlichen körperlichen Schädigungen oder Missbildungen stehen,
seelische Behinderung als Folge psychotischer Erkrankungen, die einen Ansatz für spezifische verhaltenstherapeutische Interventionen - besonders auch im Hinblick auf die Reduktion von Risikofaktoren für den Ausbruch neuer psychotischer Episoden - erkennen lassen.
Die Aufwendungen für eine Behandlung sind nur in dem Umfang beihilfefähig, wie deren Dauer je Krankheitsfall in Einzelbehandlungnicht überschreiten.Bei Gruppenbehandlung mit einer Teilnehmerzahl von höchstens acht Personen und einer Dauer von mindestens 100 Minuten sind die Aufwendungen für 40 Sitzungen beihilfefähig. Zeigt sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der Stundenzahl nicht erreicht wird, kann in medizinisch besonders begründeten Fällen eine weitere Behandlungsdauer von höchstens 40 weiteren Sitzungen anerkannt werden. Voraussetzung für die Anerkennung ist das Vorliegen einer Erkrankung nach Nummer 3.2, die nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere Bearbeitung erfordert und eine hinreichend gesicherte Prognose über das Erreichen des Behandlungsziels erlaubt. Die Anerkennung erfordert eine Stellungnahme eines vertrauensärztlichen Gutachters.
40 Sitzungen,
bei Behandlung von Kindern und Jugendlichen einschließlich einer notwendigen begleitenden Behandlung ihrer Bezugspersonen 50 Sitzungen
Wird die Behandlung durch einen ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss dieser Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ sein. Ärztliche Psychotherapeuten können die Behandlung durchführen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie während ihrer Weiterbildung schwerpunktmäßig Kenntnisse und Erfahrungen in Verhaltenstherapie erworben haben.
Ein Psychologischer Psychotherapeut mit einer Approbation nach § 2 PsychThG kann Verhaltenstherapie erbringen, wenn er dafür eine vertiefte Ausbildung erfahren hat.
Wird die Behandlung durch einen Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss er
zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder
in das Arztregister eingetragen sein oder
über eine abgeschlossene Ausbildung in Verhaltenstherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten verhaltenstherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügen.
Die fachliche Befähigung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen ist, sofern die Behandlung nicht durch einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder durch einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erfolgt, neben der Berechtigung nach den Nummern 3.4.1, 3.4.2.1 oder 3.4.2.2, durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.Die fachliche Befähigung für Gruppenbehandlungen ist, sofern die Behandlung nicht durch einen Facharzt für Psychotherapeutische Medizin erfolgt, neben der Berechtigung nach den Nummern 3.4.1, 3.4.2.1 oder 3.4.2.2, durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.
Erfolgt die Behandlung durch Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, muss spätestens nach den probatorischen Sitzungen und vor der Begutachtung von einem Arzt der Nachweis einer somatischen (organischen) Abklärung erbracht werden (Konsiliarbericht).
Aufwendungen für eine Systemische Therapie sind für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in dem Umfang beihilfefähig, wie deren Dauer je Krankheitsfall auch im Mehrpersonensetting in Einzelbehandlung und Gruppenbehandlung 36 Sitzungen nicht überschreitet. Zeigt sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der Stundenzahl nicht erreicht wird, kann in medizinisch besonders begründeten Fällen eine weitere Behandlungsdauer von höchstens 12 weiteren Sitzungen in Einzelbehandlung und Gruppenbehandlung anerkannt werden. Voraussetzung für die Anerkennung ist das Vorliegen einer Erkrankung, die nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere Bearbeitung erfordert und eine hinreichend gesicherte Prognose über das Erreichen des Behandlungsziels erlaubt. Die Anerkennung erfordert eine Stellungnahme eines vertrauensärztlichen Gutachters. In Ausnahmefällen kann die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Behandlung auch über die festgelegte Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkennen, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein Gutachten belegt wird. Im Übrigen sind im Rahmen der Systemischen Therapie die Nummern 3.4.1 bis 3.4.3 entsprechend heranzuziehen.
Psychosomatische GrundversorgungDie psychosomatische Grundversorgung umfasst verbale Interventionen im Rahmen der Nummer 849 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ und die Anwendung übender und suggestiver Verfahren nach den Nummern 845 bis 847 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ (autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie, Hypnose).
Aufwendungen für Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung sind nur dann beihilfefähig, wenn bei einer entsprechenden Indikation die Behandlung der Besserung oder der Heilung einer Krankheit dient und deren Dauer je Krankheitsfall die folgenden Stundenzahlen nicht überschreitet:Neben den Aufwendungen für eine verbale Intervention im Rahmen der Nummer 849 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ sind Aufwendungen für körperbezogene Leistungen des Arztes beihilfefähig.
bei verbaler Intervention als einzige Leistung 25 Sitzungen;
bei autogenem Training und bei der Jacobsonschen Relaxationstherapie als Einzel- oder Gruppenbehandlung 12 Sitzungen;
bei Hypnose als Einzelbehandlung 12 Sitzungen.
Aufwendungen für eine verbale Intervention sind ferner nur beihilfefähig, wenn die Behandlung von einem Facharzt für Allgemeinmedizin (auch praktischer Arzt), Facharzt für Augenheilkunde, Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten, Facharzt für Innere Medizin, Facharzt für Kinderheilkunde, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Facharzt für Neurologie, Facharzt für Phoniatrie und Pädaudiologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für psychotherapeutische Medizin oder Facharzt für Urologie durchgeführt wird.
Aufwendungen für übende und suggestive Verfahren (autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie, Hypnose) sind nur dann beihilfefähig, wenn die Behandlung von einem Arzt, Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht wird, soweit dieser über entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung übender und suggestiver Verfahren verfügt.
Eine verbale Intervention kann nicht mit übenden und suggestiven Verfahren in derselben Sitzung durchgeführt werden. Autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie und Hypnose können während eines Krankheitsfalles nicht nebeneinander durchgeführt werden.
Nicht beihilfefähige BehandlungsverfahrenAufwendungen für die nachstehenden Behandlungsverfahren sind nicht beihilfefähig:Familientherapie, funktionelle Entspannung nach M. Fuchs, Gesprächspsychotherapie (z.B. nach Rogers), Gestalttherapie, körperbezogene Therapie, konzentrative Bewegungstherapie, Logotherapie, Musiktherapie, Heileurhythmie, Psychodrama, respiratorisches Biofeedback, Transaktionsanalyse, neuropsychologische Behandlung.Katathymes Bilderleben ist nur im Rahmen eines übergeordneten tiefenpsychologischen Therapiekonzepts beihilfefähig.Rational Emotive Therapie ist nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts beihilfefähig.