§ 14 BhVO
In Todesfällen wird zu den Aufwendungen für die Leichenschau, den Sarg, die Einsargung, die Aufbahrung, die Einäscherung, die Urne, den Erwerb einer Grabstelle oder eines Beisetzungsplatzes, die Beisetzung, die Anlegung einer Grabstelle einschließlich der Grundlage für ein Grabdenkmal eine Beihilfe bis zur Höhe von 525 Euro, in Todesfällen von Kindern, sofern nach der Friedhofsordnung in diesen Fällen wesentlich geringere Kosten als bei einem Begräbnis Erwachsener entstehen, bis zur Höhe von 225,50 Euro gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte versichert, dass ihm hierfür Aufwendungen in dieser Höhe entstanden sind. Steht für den Sterbefall Sterbe- oder Bestattungsgeld auf Grund von Rechtsvorschriften beziehungsweise von arbeitsvertraglichen Vereinbarungen oder ein Schadenersatz von insgesamt mindestens 1.023 Euro zu, so beträgt die Beihilfe 307 Euro, in Sterbefällen von Kindern 205 Euro; stehen Ansprüche von insgesamt mindestens 2.045 Euro zu, wird keine Beihilfe gewährt.
Ferner sind die Aufwendungen beihilfefähig für die Überführung der Leiche oder Urne
bei einem Sterbefall im Inland
vom Sterbeort zur Beisetzungsstelle oder
vom Sterbeort zum nächstgelegenen Krematorium und
vom Krematorium zur Beisetzungsstelle,
Kann der Haushalt beim Tod des den Haushalt allein führenden Elternteils (§ 3 Abs. 1 Nummer 1 Buchstaben a und b) nicht durch eine andere im Haushalt lebende Person weitergeführt werden, so sind die Aufwendungen für eine Familien- und Hauspflegekraft bis zur Dauer von 6 Monaten bis zu der in § 5 Abs. 1 Nummer 5 genannten Höhe beihilfefähig, falls im Haushalt mindestens ein Kind unter 15 Jahren lebt. In Ausnahmefällen kann diese Frist von der Festsetzungsstelle auf 1 Jahr verlängert werden; § 5 Abs. 1 Nummer 4 Satz 3 und Nummer 5 Sätze 5 und 6 gelten entsprechend; § 5 Abs. 1 Nummer 5 Satz 5 jedoch nur, soweit es sich um die Unterbringung von Kindern handelt.