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Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
In der schriftlichen Prüfung sind die drei Aufgabenstellungen nach § 5 Absatz 2 einzeln zu bewerten. Sind in den drei Aufgabenstellungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden, wird aus den einzelnen Bewertungen als Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.
In der mündlichen Prüfung sind zu bewerten: Aus den beiden Bewertungen wird als Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden gewichtet:
die Präsentation nach § 6 Absatz 5 und
das Fachgespräch nach § 6 Absatz 6.
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel und
die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln.
die Bewertung für die mündliche Prüfung.
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel und
die Bewertung des Fachgesprächs mit Präsentation mit einem Drittel.
das Fachgespräch mit einem Drittel.
die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.