§ 8 TBetrWPrV
Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
Im Prüfungsteil „Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess“ sind die Prüfungsleistungen in jedem Prüfungsbereich nach § 4 Absatz 7 einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.
Im Prüfungsteil „Management und Führung“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.
die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 1 Satz 4 und
das situationsbezogene Fachgespräch nach § 5 Absatz 6.
Im Prüfungsteil „Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: Aus den beiden Bewertungen der Prüfungsleistungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden gewichtet:
die schriftliche Projektarbeit nach § 6 Absatz 2 und
das Fachgespräch mit Präsentation nach § 6 Absatz 3.
die Bewertung der schriftlichen Projektarbeit mit zwei Dritteln und
die Bewertung des Fachgesprächs mit Präsentation mit einem Drittel.