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Der Verband kann durch Beschluß der Verbandsversammlung mit Zweidrittelmehrheit und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden. Das nach Abwicklung der Verbandsverbindlichkeiten übrigbleibende Vermögen ist auf den Kreis Lippe zu übertragen.
Die Verbandsversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen die Auflösung des Verbands beschließen, wenn die Verbandsaufgaben…
Der Verband kann nur durch Gesetz aufgelöst werden.
Die Verbandsversammlung des Landesverbandes Lippe wird aufgelöst. § 4 Abs. 3 des Gesetzes über den Landesverband Lippe findet entsprechende Anwendung.
Der Verband kann nur durch Gesetz aufgelöst werden.
Der Verband kann nur durch Gesetz aufgelöst werden.
Der Verband kann nur durch Gesetz aufgelöst werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.