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Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Anlagen und sonstigen Einrichtungen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bestehen und die nach Maßgabe des sonstigen öffentlichen Rechts grundsätzlich in Bestand und Betrieb geschützt sind (Bestandsschutz), haben auf Anordnung der zuständigen Wasserbehörde diese Anlagen und Einrichtungen an die Vorschriften dieser Verordnung anzupassen oder zu beseitigen oder erforderliche Sicherungsmaßnahmen durchzuführen, sofern sich nicht aus anderen Vorschriften eine solche Verpflichtung ergibt.