Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Landkreise Merzig-Wadern und Saarlouis - untere Wasserbehörde - erteilen jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich im Einzelfall auf Antrag Genehmigungen nach § 3 Abs. 1, 3 und 5, wenn der Quellschutz nicht gefährdet wird.
Die zuständige Behörde nach Abs. 1 lässt darüber hinaus auf Antrag von den Verboten des § 3 Abs. 2 und 4 Ausnahmen zu, wenn
das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahme erfordert oder
die Schutzbestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Ausnahme ohne Beeinträchtigung des Schutzzweckes möglich ist.
Dem Antrag auf Genehmigung oder Ausnahme sind in dreifacher Ausfertigung Unterlagen wie Beschreibungen, Pläne, Zeichnungen und Nachweise beizufügen, soweit sie zur Beurteilung des Antrages erforderlich sind. Mangelhafte Anträge können zurückgewiesen werden, wenn die mitzuteilenden Mängel während einer festgesetzten Frist nicht behoben wurden. Auf diese Folge ist hinzuweisen.
Zu dem Antrag sind der Begünstigte und das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) zu hören. Will die untere Wasserbehörde Bedenken des LUA nicht Rechnung tragen, so hat sie die Entscheidung der Obersten Wasserbehörde einzuholen.
Die Genehmigung oder Ausnahme kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Sie kann nachträglich mit zusätzlichen Anforderungen versehen oder weiteren Einschränkungen unterworfen werden, um das Wasser der Heilquelle im Rahmen dieser Verordnung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen, die bei Erteilung der Genehmigung oder Ausnahme nicht voraussehbar waren. Sie kann auch einmalig für eine bestimmte Zahl in der Zukunft liegender Handlungen gleicher Art erteilt werden.
Die Genehmigung oder Ausnahme darf nur widerruflich erteilt werden, es sei denn, das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Heilquelle, erfordert keinen Widerrufsvorbehalt. Im Fall des Widerrufs kann die untere Wasserbehörde vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird.
Der mit der Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid ist zuzustellen und den nach Absatz 4 Beteiligten zu übersenden.
Die Ausnahme oder Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach Bestandskraft des Bescheids mit der Ausführung des Vorhabens begonnen oder die Ausführung ein Jahr unterbrochen worden ist.
Einer besonderen Ausnahme oder Genehmigung bedarf es nicht für Handlungen, die einer wasserrechtlichen Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung unterliegen und für Handlungen, die nach anderen Bestimmungen einer Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung, bergrechtlichen Betriebsplanzulassung oder sonstigen behördlichen Zulassung bedürfen, wenn diese von der Wasserbehörde oder mit deren Einvernehmen erteilt wird.
Für Planfeststellungen gelten ausnahmslos die einschlägigen Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze. Entscheidet in den vorgenannten Fällen die Wasserbehörde nicht selbst, ist ihr Einvernehmen erforderlich.