BImSchG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 58d BImSchGVerbot der Benachteiligung des Störfallbeauftragten, KündigungsschutzGesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge · Siebenter Teil § 58c§ 58e § 58 gilt für den Störfallbeauftragten entsprechend.