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Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Förderung der privaten Eigenverantwortung für EMAS-Standorte durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen vorzusehen, soweit die entsprechenden Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehen sind oder soweit die Gleichwertigkeit durch die Rechtsverordnung nach dieser Vorschrift sichergestellt wird.
Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme und die Rücknahme von Erleichterungen oder die vollständige oder teilweise Aussetzung von Erleichterungen für Fälle festgelegt werden, in denen die Voraussetzungen für deren Gewährung nicht mehr vorliegen.
Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können ordnungsrechtliche Erleichterungen gewährt werden, wenn der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisation die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft hat, keine Abweichungen festgestellt hat und dies in der Validierung bescheinigt. Dabei können insbesondere Erleichterungen vorgesehen werden zu
Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Messungen,
Messberichten sowie sonstigen Berichten und Mitteilungen von Ermittlungsergebnissen,
Aufgaben des Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten,
Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation und
der Häufigkeit der behördlichen Überwachung.
Die Mitgliedstaaten verlangen vom Betreiber die Erstellung und Umsetzung eines Umweltmanagementsystems für jede Anlage, die in den Geltungsbereich dieses…
Folgender Artikel wird eingefügt: Umweltmanagementsystem (1) Die Mitgliedstaaten verlangen vom Betreiber die Erstellung und Umsetzung eines…
die Umweltleistung unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerte einhält.
bei der Festlegung von Umweltleistungsgrenzwerten nach Absatz 1 Nummer 2 die Umweltleistung unter normalen Betriebsbedingungen das jeweils weniger strenge Ende…
Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Pflichten sind Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie so zu errichten und zu betreiben, dass…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Gültig vom 31.08.2026 bis 24.10.2026. Die Grenzen beruhen teils auf dem Tag des Abgleichs mit Gesetze im Internet, nicht auf dem Inkrafttreten.
Zur geltenden Fassung