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Die Mitgliedstaaten verlangen vom Betreiber die Erstellung und Umsetzung eines Umweltmanagementsystems für jede Anlage, die in den Geltungsbereich dieses…
Folgender Artikel wird eingefügt: Umweltmanagementsystem (1) Die Mitgliedstaaten verlangen vom Betreiber die Erstellung und Umsetzung eines…
die Umweltleistung unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerte einhält.
bei der Festlegung von Umweltleistungsgrenzwerten nach Absatz 1 Nummer 2 die Umweltleistung unter normalen Betriebsbedingungen das jeweils weniger strenge Ende…
Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Pflichten sind Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie so zu errichten und zu betreiben, dass…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Förderung der privaten Eigenverantwortung für EMAS-Standorte durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen vorzusehen, soweitBetreiber dievon entsprechendenAnlagen Anforderungennach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zurIndustrieemissions-Richtlinie Überwachunghaben undsicherzustellen, zudass denein AntragsunterlagenUmweltmanagementsystem nach diesemMaßgabe Gesetzder oderRechtsverordnung nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehen sind oder soweit die Gleichwertigkeit durch dieAbsatz Rechtsverordnung2 nacheingerichtet dieserund Vorschriftdauerhaft sichergestelltumgesetzt wird.
DurchDie Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise nach § 51 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Anforderungen das nach Absatz 1 könneneinzurichtende weitereund Voraussetzungendauerhaft fürumzusetzende dieUmweltmanagementsystem Inanspruchnahmezu
DurchNach Rechtsverordnungjeder nachVeröffentlichung Absatzeiner 1BVT-Schlussfolgerung könnenist ordnungsrechtlichedurch ErleichterungenErlass gewährteiner
das Umweltmanagementsystem Ziele zur Förderung der Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energien, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, enthält,
Orientierungswerte für die Umweltleistung bei der Festlegung von Zielen und Leistungsindikatoren für wesentliche Umweltaspekte im Rahmen des Umweltmanagementsystems berücksichtigt werden müssen.
Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Messungen,
Messberichten sowie sonstigen Berichten und Mitteilungen von Ermittlungsergebnissen,
Aufgaben des Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten,
Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation und
der Häufigkeit der behördlichen Überwachung.