Anhang 2 BinSch-SportbootVermV
(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 242, S. 46 – 48)
Ein besonderes Erlebnis ist für den Anfänger das Schleusen. Das anfängliche Unbehagen lässt sich vermeiden, wenn man sich die dabei zu beachtenden Grundregeln und die praktische Handhabung vergegenwärtigt. In jedem Fall sind während des Schleusens Rettungswesten zu tragen.
Es gilt: Anweisungen der Schleusenaufsicht haben Vorrang!
Überholen verboten.
Anlegestellen von Fähren und Fahrgastschiffen freihalten.
Ausrüstungsteile binnenbords nehmen.
Geschwindigkeit so vermindern, dass ein sicheres Abstoppen auch ohne Maschinenkraft möglich und ein Anprall an die Schleusentore oder andere Fahrzeuge ausgeschlossen ist.
Personen, die für die Schleusendurchfahrt erforderlich sind, müssen sich vom Beginn der Einfahrt bis zur Beendigung der Ausfahrt an Deck, ggf. auch auf der Kammerwand befinden.
Soweit einfahren und so hinlegen, dass nachfolgende Fahrzeuge nicht behindert werden. Als vom Oberwasser einfahrendes letztes Fahrzeug so weit vorfahren, dass ein Aufsetzen auf dem Drempel ausgeschlossen ist.
Ausreichend Abstand zu anderen Fahrzeugen halten.
Festmachen bis zur Freigabe der Ausfahrt. Leinen so bedienen, dass Stöße gegen Schleusenwände, -tore, Schutzvorrichtungen oder andere Fahrzeuge vermieden werden.
Fender verwenden.
Nach dem Festmachen bis zur Freigabe der Ausfahrt Maschine nicht benutzen.
Die Erlaubnis zur Ausfahrt wird durch grüne Lichter oder Tafeln angezeigt. Ist das nicht der Fall, so ist die Ausfahrt ohne besondere Anordnung des Schleusenpersonals verboten.