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Folgende Regelungen sind erst ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach der Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zum Beschluss CDNI 2017-I-4 beim Verwahrer des Übereinkommens wie folgt anzuwenden: Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt den Tag der Hinterlegung im Bundesgesetzblatt bekannt. Bis dahin ist das Übereinkommen in der Fassung vom 13. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 1799), das zuletzt durch die Verordnung vom 17. Juli 2018 (BGBl. 2018 II S. 330) geändert worden ist, anzuwenden.
in Bezug auf die Bestimmungen zu Dämpfen
§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b in Verbindung mit Satz 3, Absatz 6, 7 und 9,
in Bezug auf die Bestimmungen zum Entgasen
§ 9 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe b,
Es treten in Kraft
die §§ 3, 8 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2, §§ 11, 15 Abs. 3 Nr. 5, Abs. 5, 6, §§ 15a, 17a Abs. 2, 3, §§ 19, 23, 23a, 23b und 23cmit Wirkung vom…
§ 24 Abs. 2 und 6, §§ 24a, 26, 29, 35, 35b, 41 und 41amit Wirkung vom 18. September 1965;
Der erste Abschnitt und § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind anzuwenden, wenn das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur dies durch Rechtsverordnung…
Barkassen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.