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Der Betreiber einer Annahmestelle und im Falle der Entladung des Fahrzeugs zusätzlich der Ladungsempfänger oder der von einem Ladungsempfänger oder Befrachter beauftragte Betreiber einer Umschlagsanlage sind verpflichtet,
spätestens nach Abschluss der Annahme eines Schiffsbetriebsabfalles diese Tätigkeit gemäß Absatz 2 zu bestätigen,
spätestens nach Abschluss der Entladung eines Fahrzeugs diese Tätigkeit gemäß Absatz 2 zu bestätigen oder
Die Bestätigung erfolgt in den nachfolgend genannten Unterlagen und nach den folgenden Maßgaben:
nach Artikel 2.03 Absatz 2 Satz 2 der Anlage 2 zum Übereinkommen im Ölkontrollbuch nach dem Muster des Anhangs I der Anlage 2 zum Übereinkommen die Annahme öl- und fetthaltiger Schiffsbetriebsabfälle;
nach Artikel 7.01 Absatz 1 der Anlage 2 zum Übereinkommen in der Entladebescheinigung nach den Mustern des Anhangs IV der Anlage 2 zum Übereinkommen
die Entladung des Fahrzeugs,
das Waschen oder Entgasen, sofern er die Aufgabe übernommen hat, die Laderäume oder Ladetanks zu waschen oder zu entgasen, und
die Annahme der Abfälle aus dem Ladungsbereich;
nach Artikel 9.03 Absatz 3 der Anlage 2 zum Übereinkommen die Annahme von Klärschlamm in einer Annahmebescheinigung, die Folgendes enthält:
Datum der Annahme,
Schiffsname und einheitliche europäische Schiffsnummer,
Ort der Annahmestelle,
Anschrift des Betreibers der Annahmestelle,
Menge des angenommenen Klärschlamms,
Unterschrift des Betreibers der Annahmestelle und des Schiffsführers;
nach Artikel 10.01 Absatz 2 der Anlage 2 zum Übereinkommen die Annahme von Slops in einer Annahmebescheinigung, die Folgendes enthält:
Datum der Annahme,
Schiffsname und einheitliche europäische Schiffsnummer,
Ort der Annahmestelle,
Anschrift des Betreibers der Annahmestelle,
Menge der angenommenen Slops,
Unterschrift des Betreibers der Annahmestelle und des Schiffsführers;
nach § 2 Absatz 5 Satz 2 dieses Gesetzes die Annahme von häuslichen Abwässern in einer Annahmebescheinigung, die Folgendes enthält:
Datum der Annahme,
Schiffsname und einheitliche europäische Schiffsnummer,
Ort der Annahmestelle,
Anschrift des Betreibers der Annahmestelle,
Menge der angenommenen häuslichen Abwässer,
Unterschrift des Betreibers der Annahmestelle und des Schiffsführers.
Die Verwertungsanlage oder das Labor bestätigt der Person, die die Verbringung veranlasst, die Entgegennahme der Abfälle innerhalb von zwei Werktagen nach…
nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b verpflichtete Betreiber von Umschlagsanlagen sowie im Falle flüssiger Ladung die diese…
den Namen des Betreibers der gemeinsam zu nutzenden Annahmestelle,
Der Betreiber einer Annahmestelle für Gase und Dämpfe aus leeren oder entladenen Ladetanks und Lade- und Löschleitungen eines Tankschiffs hat
Der Betreiber einer Bunkerstelle ist in Bezug auf Anlage 2 zum Übereinkommen verpflichtet, Die Frist für die Aufbewahrung der in Satz 1 Nummer 3 bezeichneten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.