BinSchAusbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 BinSchAusbVDauer der BerufsausbildungVerordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer und zur Binnenschifferin · Abschnitt 1 § 1§ 3 Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.