§ 1 BinSchKapAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschifffahrtskapitän und zur Binnenschifffahrtskapitänin
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Binnenschifffahrtskapitäns und der Binnenschifffahrtskapitänin wird nach § 4 Absatz 1 des…
§ 55 Abs. 1 Nr. 3 BinSchPersVVerordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt
die Berufsausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer/zur Binnenschifferin vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 121, 925).
§ 1 Abs. 1 SchKfmAusbV 2004Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau
Der Ausbildungsberuf Schifffahrtskaufmann/Schifffahrtskauffrau wird staatlich anerkannt.
§ 1 HafenSchAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Hafenschiffer/zur Hafenschifferin
Der Ausbildungsberuf Hafenschiffer/Hafenschifferin wird staatlich anerkannt.
Anlage BinSchAusbV(zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Binnenschiffer und zur Binnenschifferin
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 262 - 270)