§ 1 Nr. 1 BinSchEOBegriffsbestimmungen
„Eichung“die Feststellung der von einem Schiff nach Maßgabe seiner Eintauchung verdrängten Wassermenge;
§ 24 Abs. 2 BinSchEOLeerebene und untere Eichebene
Die Angaben nach § 17 Absatz 3 sind im Eichschein einzutragen.
§ 6 Abs. 2 BinSchEOArten der Eichung
Bei Schiffen, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, wird die Wasserverdrängung in der Schwimmebene der größten Eintauchung festgestellt (Dritter…
§ 26 Abs. 1 Nr. 1 BinSchEOBerechnung
durch Berechnung unter Anwendung der I. Simpsonregel nach Maßen, die am Schiff selbst gemessen oder nach Angaben, die technischen Zeichnungen entnommen werden;…
§ 1 Abs. 7 Ems LVVerordnung über die Verwaltung und Ordnung des Seelotsreviers Ems
Länge eines Schiffes im Sinne dieser Verordnung ist die Länge über alles in Metern, gemessen von der Vorkante Vorsteven bis Achterkante Achtersteven…