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Alle Maße werden am Schiff selbst genommen.
Längen- und Breitenmaße werden in Zentimetern, Höhenmaße in Millimetern ermittelt.
Maße zugänglicher Teile, die wegen der Größe und Gestaltung des Rumpfes nicht mit ausreichender Genauigkeit festgestellt werden können (große Seitenhöhe oder weite Überhänge), sind mit den entsprechenden Maßen aus technischen Zeichnungen zu vergleichen und gegebenenfalls zu berichtigen.
Unzugängliche Teile dürfen nach technischen Zeichnungen aufgemessen werden.
Die in den Absätzen 3 und 4 genannten technischen Zeichnungen müssen nach Maßstab und Maßhaltigkeit für die Eichung geeignet sein.
Bei Schiffen, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, wird die Wasserverdrängung bei bestimmten Schwimmebenen und die größte Tragfähigkeit festgestellt…
Jedes Binnenschiff, das zur Güterbeförderung bestimmt ist, ausgenommen ein Kleinfahrzeug, muss geeicht sein.
Bei Schiffen, die der Untersuchungspflicht nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung unterliegen, wird die Ebene der größten Eintauchung entsprechend § 18…
Sind die in Spalte 6 Unterspalte a bis d einzutragenden Maßangaben in dem Meßbrief nicht in Metern ausgedrückt, so sind sie in der im Meßbrief angegebenen…
Die Angaben nach § 17 Absatz 3 sind im Eichschein einzutragen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.