§ 24 BinSchEO
Leerebene und untere Eichebene
(1)
Die Leerebene und die untere Eichebene sind die in § 17 Absatz 1 und 4 genannten Schwimmebenen.
(2)
Die Angaben nach § 17 Absatz 3 sind im Eichschein einzutragen.
Die Leerebene und die untere Eichebene sind die in § 17 Absatz 1 und 4 genannten Schwimmebenen.
Die Angaben nach § 17 Absatz 3 sind im Eichschein einzutragen.