BinSchEO — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSachgebietSchifffahrt§ 30 BinSchEOAllgemeinesVerordnung über die Eichung von Binnenschiffen · Vierter Abschnitt§ 31 BarrierefreiKI-Hinweise anzeigenDie Wasserverdrängung ist nach der Formel des § 26 Absatz 1 Nummer 2 festzustellen. 0 0