BinSchKapAusbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 BinSchKapAusbVDauer der BerufsausbildungVerordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschifffahrtskapitän und zur Binnenschifffahrtskapitänin · Abschnitt 1 § 1§ 3 Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.