BinSchPersFührEBefähPrV — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSachgebietSchifffahrt§ 12 BinSchPersFührEBefähPrVBesondere Berechtigung für maritime WasserstraßenVerordnung über die Durchführung von Befähigungsprüfungen auf Führungsebene nach der Binnenschiffspersonalverordnung · Abschnitt 3 § 11§ 13