§ 16 Abs. 1 Nr. 5 BinSchPersVBesondere Berechtigungen für das Führen von Fahrzeugen
einer besonderen Berechtigung für Großverbände, wenn ein Großverband geführt wird.
§ 79 Abs. 2 BinSchPersVErteilung der besonderen Berechtigung
Die besondere Berechtigung wird auf dem Unionspatent oder dem Schifferzeugnis vermerkt. Bei der nachträglichen Erteilung einer besonderen Berechtigung wird eine…
§ 44 BinSchPersVErwerb der besonderen Berechtigung für Großverbände
Wer die besondere Berechtigung für Großverbände erwerben will, muss
§ 83 Abs. 1 BinSchPersVAblaufen und Verlängerung der besonderen Berechtigungen
Die besonderen Berechtigungen der §§ 41 bis 44 laufen an dem Tag ab, an dem das jeweilige Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin abläuft.…
§ 3.02 RheinSchPersVVerordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein
Der Inhaber eines Großen Patentes, eines aufgrund der Richtlinie 96/50/EG ausgestellten Schiffsführerzeugnisses, eines in Anlage 1 der Richtlinie 91/672/EWG…