§ 12 Nr. 2 BinSchPersVAusnahme von der Pflicht zum Besitz eines Befähigungszeugnisses für die Besatzungsmitglieder auf Führungsebene
ein nicht in Fahrt befindliches schwimmendes Gerät ohne eigenen Antrieb auf den Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 sowie außerhalb des Fahrwassers der…
§ 98 Abs. 8 Nr. b) BinSchPersVAllgemeines zu den Besatzungsvorschriften auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4
über ein Befähigungszeugnis oder einen Befähigungsnachweis nach den Teilen 2 bis 5 der Seeleute-Befähigungsverordnung oder ein entsprechendes, in Deutschland…
§ 11 Abs. 7 BinSchPersVBefähigungszeugnisse für Besatzungsmitglieder auf Führungsebene
Statt eines Kleinschifferzeugnisses ist auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 die Einhaltung des § 15 der See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S.…
§ 15a Abs. 1 BinSchPersVErweiterung des Geltungsbereichs der Befähigungszeugnisse auf Führungsebene
Die in § 15 genannten Befähigungszeugnisse gelten auch auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2, wenn zusätzlich eine besondere Berechtigung für maritime…
§ 7 Abs. 2 BinSchUOVerordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt,
Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper, die auf den in Anhang I genannten Wasserstraßen verkehren, müssen für die befahrene Zone folgende gültige…