§ 16 Abs. 1 Nr. 3 BinSchPersVBesondere Berechtigungen für das Führen von Fahrzeugen
einer besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen, wenn Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 (Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter) befahren werden;
§ 12 Abs. 1 BinSchPersFührEBefähPrVVerordnung über die Durchführung von Befähigungsprüfungen auf Führungsebene nach der Binnenschiffspersonalverordnung
Die Prüfung zum Erwerb der besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen wird als mündliche Prüfung durchgeführt.
§ 40 Abs. 4 Nr. 1 BinSchPersVBehördliche Befähigungsprüfung zum Erwerb des Schifferzeugnisses
eine Fahrerlaubnis mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung,
§ 15a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BinSchPersVErweiterung des Geltungsbereichs der Befähigungszeugnisse auf Führungsebene
ein Sportschifferzeugnis mit einer besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen,
§ 39 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a BinSchPersVErwerb des Schifferzeugnisses
das Kleinschifferzeugnis für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2aa)ein in § 40 Absatz 4 Nummer 1 oder 2 genanntes Befähigungszeugnis,bb)einen in § 40 Absatz 4…