§ 39 Abs. 1 Nr. 1 BinSchPersVErwerb des Schifferzeugnisses
mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben,
§ 6 Abs. 3 See-BVVerordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt
In den Fällen des Absatzes 2 können die Befähigungen auch schon vor dem 16. Geburtstag erworben und erforderliche Prüfungen auch vor diesem Zeitpunkt abgelegt…
§ 5 Abs. 8 BinSchPersFührEBefähPrVVerordnung über die Durchführung von Befähigungsprüfungen auf Führungsebene nach der Binnenschiffspersonalverordnung
Anträge können nach den Vorgaben des § 6 der Binnenschiffspersonalverordnung auch von Minderjährigen gestellt werden. Eine Zustimmung der Erziehungsberechtigten…
§ 31 Nr. 1 Buchst. a BinSchPersVMatrose und Matrosin
mindestens 17 Jahre alt sein,
§ 29 Nr. 1 BinSchPersVDecksleute
mindestens 16 Jahre alt sein und