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Unbeschadet der Vorschriften des Seearbeitsgesetzes beträgt das Mindestalter von Bewerbern um ein Befähigungszeugnis oder einen Befähigungsnachweis 18 Jahre. Bewerber um ein Befähigungszeugnis zum Kapitän müssen mindestens 20 Jahre alt sein.
Abweichend von Absatz 1 müssen Bewerber mindestens 16 Jahre alt sein für den Befähigungsnachweis für Satz 1 gilt entsprechend für den Erwerb eines Seeleute-Ausweises.
die Wachbefähigung Brücke,
die Wachbefähigung Maschine,
die Befähigung hinsichtlich der grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit an Bord,
die Befähigung in der Gefahrenabwehr auf dem Schiff,
die Befähigung zum Schiffsdienst auf einem Öltankschiff, einem Chemikalientankschiff oder einem Flüssiggastankschiff,
den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen,
den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren sowie
für einen Qualifikationsnachweis für den Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen.
In den Fällen des Absatzes 2 können die Befähigungen auch schon vor dem 16. Geburtstag erworben und erforderliche Prüfungen auch vor diesem Zeitpunkt abgelegt werden. Befähigungsnachweise dürfen jedoch erst zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt erteilt werden.
mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben,
dass ihr Alter dem in den Regeln des Anhangs I festgelegten Mindestalter für das beantragte Befähigungszeugnis oder das beantragte Fachkundezeugnis entspricht;
mindestens 16 Jahre alt sein und
mindestens 18 Jahre alt sein und
mindestens 17 Jahre alt sein,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.