§ 1 Nr. 2 BinSchPersFührEBefähPrVVerordnung über die Durchführung von Befähigungsprüfungen auf Führungsebene nach der Binnenschiffspersonalverordnung
Wasserstraßen mit besonderem Risiko
Art. 9 Abs. 1 Buchst. c 32017L2397das Vorhandensein einer speziellen örtlichen Verkehrsregelung, die durch besondere hydromorphologische Merkmale der Binnenwasserstraße gerechtfertigt ist, oder
§ 1 Abs. 1 BinSchPersVAnwendungsbereich
Diese Verordnung gilt auf allen Bundeswasserstraßen der Zonen 1 bis 4 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S.…
Anhang III BinSchUOVerordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt,
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1459 - 1471; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)(Text siehe: BinSchUO2018Anh III)
§ 16 Abs. 1 Nr. 2 BinSchPersVBesondere Berechtigungen für das Führen von Fahrzeugen
einer besonderen Berechtigung für Risikostrecken, wenn Wasserstraßen befahren werden, die nach der Anlage 2 als Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen…