Art. 41 Buchst. b 32017L2397die in Anhang II festgelegten Befähigungsstandards für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) erfüllen.
Art 5 Abs. 6 Nr. 3 RheinSchPersEVVerordnung zur Einführung der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein
muss über Sachkunde im Umgang mit Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nach § 4a.01 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein verfügen, wenn es auf einem…
§ 114 Nr. 2 BinSchPersVSachkundige für Flüssigerdgas auf Fahrzeugen mit LNG-Antrieb
als Besatzungsmitglied am Bunkervorgang dieses Fahrzeugs beteiligt ist.
Art 3 Abs. 7 Nr. 1 RheinSchPersEVVerordnung zur Einführung der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein
die Anerkennung von Lehrgängen und Auffrischungslehrgängen zur Sachkunde im Umgang mit Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff im Sinne der §§ 4a.03 und 4a.04 Nummer…
Anlage E1 RheinSchPersVVerordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein
(Fundstelle: BGBl. II 2016, S. 705; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)