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Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG I MINDESTANFORDERUNGEN IN BEZUG AUF ALTER, EINHALTUNG DER VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN, BEFÄHIGUNG UND FAHRZEITEN Die in diesem Anhang festgelegten Mindestanforderungen an die Qualifikationen von Mitgliedern einer Decksmannschaft sind als stufenweise aufsteigendes Qualifikationsniveau zu verstehen, mit Ausnahme der Qualifikationen für Decksleute und Auszubildende, die auf demselben Niveau einzustufen sind. 1. Qualifikationen von Mitgliedern einer Decksmannschaft auf dem Einstiegsniveau 1.1. Mindestanforderungen für die Ausstellung eines Befähigungszeugnisses für Decksleute Jeder Bewerber um ein Unionsbefähigungszeugnis muss — mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben; — eine grundlegende Sicherheitsausbildung entsprechend den nationalen Anforderungen abgeschlossen haben. 1.2. Mindestanforderungen für die Ausstellung eines Befähigungszeugnisses für Auszubildende Jeder Bewerber um ein Unionsbefähigungszeugnis muss — mindestens das 15. Lebensjahr vollendet haben; — einen Ausbildungsvertrag geschlossen haben, nach dem ein nach Artikel 19 zugelassenes Ausbildungsprogramm vorgesehen ist. 2. Qualifikationen für Mitglieder einer Decksmannschaft auf der Betriebsebene 2.1. Mindestanforderungen für die Ausstellung eines Befähigungszeugnisses für Matrosen Jeder Bewerber um ein Unionsbefähigungszeugnis muss 2.2. Mindestanforderungen für die Ausstellung eines Befähigungszeugnisses für Bootsmänner Jeder Bewerber um ein Unionsbefähigungszeugnis muss 2.3. Mindestanforderungen für die Ausstellung eines Befähigungszeugnisses für Steuerleute Jeder Bewerber um ein Unionsbefähigungszeugnis muss 3. Qualifikationen für Mitglieder einer Decksmannschaft auf der Führungsebene 3.1. Mindestanforderungen für die Ausstellung eines Befähigungszeugnisses für Schiffsführer (Schiffsführerpatente) Jeder Bewerber um ein Unionsbefähigungszeugnis muss 3.2. Mindestanforderungen für besondere Berechtigungen für Unionsbefähigungszeugnisse für Schiffsführer (Unionsschiffsführerpatente) 3.2.1. Wasserstraßen mit maritimem Charakter Jeder Bewerber muss — die in Anhang II festgelegten Befähigungsstandards für das Befahren von Wasserstraßen mit maritimem Charakter erfüllen. 3.2.2. Radar Jeder Bewerber muss — die in Anhang II festgelegten Befähigungsstandards für das Führen von Schiffen unter Radar erfüllen. 3.2.3. Flüssigerdgas Jeder Bewerber muss — über ein in Abschnitt 4.2 genanntes Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) verfügen. 3.2.4. Großverbände Jeder Antragsteller muss eine Fahrzeit von mindestens 720 Tagen vorweisen können, davon mindestens 540 Tage als Schiffsführer und mindestens 180 Tage als Führer eines Großverbands. 4. Qualifikationen für besondere Tätigkeiten 4.1. Mindestanforderungen für die Ausstellung eines Befähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt Jeder Bewerber um das erste Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt muss — mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben; — die in Anhang II festgelegten Befähigungsstandards für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt erfüllen. Jeder Bewerber um eine Verlängerung eines Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt muss — eine erneute Verwaltungsprüfung ablegen oder im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 ein neues zugelassenes Ausbildungsprogramm absolvieren. 4.2. Mindestanforderungen für die Ausstellung eines Befähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) Jeder Bewerber um das erste Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) muss — mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben; — die in Anhang II festgelegten Befähigungsstandards für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) erfüllen. Jeder Bewerber um eine Verlängerung eines Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) muss ANHANG II GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN AN DIE BEFÄHIGUNG 1. Grundlegende Befähigungsanforderungen auf der Betriebsebene 1.1. Navigation Der Matrose unterstützt die Führung eines Fahrzeugs beim Manövrieren und Steuern eines Fahrzeugs auf Binnenwasserstraßen. Der Matrose muss diese Unterstützung auf allen Arten von Wasserstraßen und in allen Arten von Häfen leisten können. Der Matrose muss insbesondere in der Lage sein, — beim Fertigmachen des Fahrzeugs zur Fahrt zu helfen, damit unter allen Umständen eine sichere Fahrt gewährleistet ist; — Unterstützung beim Festmachen und Ankern zu leisten; — Unterstützung beim nautisch sicheren und ökonomischen Fahrbetrieb und Manövrieren des Fahrzeugs zu leisten. 1.2. Betrieb des Fahrzeugs Der Matrose muss in der Lage sein, — die Führung des Fahrzeugs bei der Überwachung des Fahrzeugbetriebs und der Fürsorge für die an Bord befindlichen Personen zu unterstützen; — die Ausrüstung des Fahrzeugs zu verwenden. 1.3. Ladungsumschlag, Ladungsstauung und Fahrgastbeförderung Der Matrose muss in der Lage sein, — die Führung des Fahrzeugs bei der Vorbereitung, Stauung und Überwachung der Ladung während des Be- und Entladens zu unterstützen; — die Schiffsführung bei der Bereitstellung von Dienstleistungen für die Fahrgäste zu unterstützen; — Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Unterweisung und den Instruktionen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates direkte Unterstützung zu leisten. 1.4. Schiffsbetriebstechnik und Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik Der Matrose muss in der Lage sein, — die Führung des Fahrzeugs in Fragen der Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik zu unterstützen, um die allgemeine technische Sicherheit zu gewährleisten; — Wartungsarbeiten an der Ausrüstung in den Bereichen Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik durchzuführen, um die allgemeine technische Sicherheit zu gewährleisten. 1.5. Wartung und Instandsetzung Der Matrose muss in der Lage sein, — die Führung des Fahrzeugs bei der Wartung und Instandsetzung des Fahrzeugs, seiner Anlagen und seiner Ausrüstung zu unterstützen. 1.6. Kommunikation Der Matrose muss in der Lage sein, — allgemein und fachgerecht zu kommunizieren; dazu gehört auch die Fähigkeit, im Falle von Kommunikationsproblemen Standardredewendungen zu verwenden; — umgänglich zu sein. 1.7. Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz Der Matrose muss in der Lage sein, — sicherheitsbezogene Arbeitsvorschriften einzuhalten und die Bedeutung der Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften und die Bedeutung der Umwelt zu verstehen; — die Bedeutung der Ausbildung zur Sicherheit an Bord zu würdigen und in Notfällen umgehend zu handeln; — Brandschutzmaßnahmen zu ergreifen und Brandbekämpfungsgeräte ordnungsgemäß zu bedienen; — seine Aufgaben unter Berücksichtigung der Bedeutung des Umweltschutzes wahrzunehmen. 2. Grundlegende Befähigungsanforderungen auf der Führungsebene 2.0. Aufsicht Der Schiffsführer muss in der Lage sein: — gemäß Abschnitt 1 dieses Anhangs anderen Mitgliedern der Decksmannschaft Anweisungen zu erteilen und die von ihnen ausgeführten Aufgaben zu überwachen, was ausreichende Fähigkeiten zur Ausführung dieser Aufgaben voraussetzt. 2.1. Navigation Der Schiffsführer muss in der Lage sein, — Reisen zu planen und auf Binnenwasserstraßen zu navigieren; dazu gehört auch die Fähigkeit, unter Berücksichtigung der geltenden Verkehrsregeln und der geltenden vereinbarten Regeln im Bereich der Binnenschifffahrt die logischste, wirtschaftlichste und umweltfreundlichste Reiseroute zum Be- bzw. Entladeziel auszuwählen; — seine Kenntnisse der geltenden Besatzungsvorschriften, einschließlich seiner Kenntnisse betreffend Ruhezeiten und die Zusammensetzung der Mitglieder einer Decksmannschaft, anzuwenden; — bei Gewährleistung des sicheren Betriebs des Fahrzeugs unter allen Bedingungen auf Binnenwasserstraßen Fahrzeuge zu führen und zu manövrieren; dies gilt auch für Situationen mit hohem Verkehrsaufkommen oder Situationen, in denen andere Fahrzeuge Gefahrgut befördern, wofür Grundkenntnisse des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) erforderlich sind; — auf navigatorische Notfälle auf Binnenwasserstraßen zu reagieren. 2.2. Betrieb des Fahrzeugs Der Schiffsführer muss in der Lage sein, — seine Kenntnisse der Konstruktion und des Baus von Binnenschiffen auf den Betrieb unterschiedlicher Arten von Fahrzeugen anzuwenden, und er muss über Grundkenntnisse der technischen Vorschriften für Binnenschiffe gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates verfügen; — die vorgeschriebene Ausrüstung gemäß dem geltenden Zeugnis des Fahrzeugs zu kontrollieren und zu überwachen. 2.3. Ladungsumschlag, Ladungsstauung und Fahrgastbeförderung Der Schiffsführer muss in der Lage sein, — die Sicherheit beim Beladen, Stauen, Befestigen und Entladen sowie die Ladungsfürsorge während der Reise zu planen und zu gewährleisten; — die Stabilität des Fahrzeugs zu planen und zu gewährleisten; — die sichere Beförderung von Fahrgästen und deren Fürsorge während der Fahrt zu planen und zu gewährleisten, einschließlich der unmittelbaren Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Unterweisung und den Instruktionen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010. 2.4. Schiffsbetriebstechnik und Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik Der Schiffsführer muss in der Lage sein, — den Arbeitsablauf in den Bereichen Schiffsbetriebstechnik und Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik zu planen; — die Antriebsmaschinen und die Hilfsmaschinen und -ausrüstung zu überwachen; — in Bezug auf die Pumpe und das Pumpenkontrollsystem des Fahrzeugs zu planen und Anweisungen zu geben; — die sichere Verwendung und Bedienung, Wartung und Instandsetzung der elektrotechnischen Geräte des Fahrzeugs zu organisieren; — die sichere Wartung und Instandsetzung der technischen Anlagen zu kontrollieren. 2.5. Wartung und Instandsetzung Der Schiffsführer muss in der Lage sein, — die sichere Wartung und Instandsetzung des Fahrzeugs und seiner Ausrüstung zu organisieren. 2.6. Kommunikation Der Schiffsführer muss in der Lage sein, — Personal zu führen, sich sozial verantwortlich zu verhalten sowie für die Organisation der Arbeitsabläufe und die Ausbildung an Bord des Fahrzeugs zu sorgen; — jederzeit eine gute Kommunikation zu gewährleisten, wozu auch die Verwendung von Standardredewendungen im Falle von Kommunikationsproblemen gehört; — ein ausgewogenes und geselliges Arbeitsumfeld an Bord zu fördern. 2.7. Gesundheit, Sicherheit, Fahrgastrechte und Umweltschutz Der Schiffsführer muss in der Lage sein, — die geltenden rechtlichen Anforderungen zu verfolgen und Maßnahmen zum Schutz des menschlichen Lebens zu ergreifen; — für den Schutz und die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen zu sorgen, einschließlich der unmittelbaren Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Unterweisung und den Instruktionen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010; — Notfall- und Schadensbegrenzungspläne aufzustellen und Notfallsituationen zu bewältigen; — für die Einhaltung der Umweltschutzanforderungen zu sorgen. 3. Grundlegende Befähigungsanforderungen für besondere Berechtigungen 3.1. Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter Der Schiffsführer muss in der Lage sein, — mit aktuellem Kartenmaterial, Nachrichten für Schiffsführer und Seefahrer sowie anderen, für Wasserstraßen mit maritimem Charakter bestimmten Veröffentlichungen zu arbeiten; — mit Gezeitenhöhen, -ströme, -perioden und -zyklen, Zeittafeln für Gezeitenströmungen und Gezeiten sowie Abweichungen innerhalb eines Mündungsgebiets umzugehen; — SIGNI (Signalisation de voies de Navigation Intérieure) und IALA (International Association of Marine Aids to Navigation and Lighthouse Authorities) zur sicheren Navigation auf Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter zu verwenden. 3.2. Radarnavigation Der Schiffsführer muss in der Lage sein, — mithilfe des Radars vor dem Ablegen geeignete Maßnahmen in Bezug auf die Navigation zu ergreifen; — Radarbilder auszuwerten und die Radarinformationen zu analysieren; — Störungen unterschiedlichen Ursprungs zu reduzieren; — unter Berücksichtigung der geltenden vereinbarten Regeln im Bereich der Binnenschifffahrt und im Einklang mit den Bestimmungen über die Anforderungen für die Radarfahrt (Besatzungsvorschriften, technische Vorschriften für Schiffe usw.) mit Radar zu fahren; — besondere Umstände wie z. B. Verkehrsdichte, Anlagenausfall, gefährliche Situationen zu bewältigen. 4. Grundlegende Befähigungsanforderungen für besondere Tätigkeiten 4.1. Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt Der Bewerber muss in der Lage sein, — den Einsatz von Rettungsmitteln an Bord von Fahrgastschiffen zu organisieren; — Sicherheitsanweisungen anzuwenden und die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Fahrgäste im Allgemeinen sowie insbesondere in Notfällen zu ergreifen (z. B. Evakuierung, Schäden, Kollision, Auflaufen, Brand, Explosion und andere Situationen, in denen die Gefahr einer Panik besteht), einschließlich der unmittelbaren Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Unterweisung und den Instruktionen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010; — in einfachem Englisch zu kommunizieren; — die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 zu erfüllen. 4.2. Sachkundiger für Flüssigerdgas (LNG) Der Bewerber muss in der Lage sein, — für die Einhaltung der Rechtsvorschriften und Standards für mit Flüssigerdgas als Brennstoff betriebene Fahrzeuge sowie sonstiger relevanter Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften zu sorgen; — sich der wichtigen Aspekte im Hinblick auf Flüssigerdgas bewusst zu sein und die damit verbundenen Risiken zu erkennen und zu bewältigen; — die Flüssigerdgas-spezifischen Systeme sicher zu betreiben; — für die regelmäßige Überprüfung der Flüssigerdgas-Anlage zu sorgen; — das Bunkern von Flüssigerdgas in sicherer und kontrollierter Weise vornehmen zu können; — die Flüssigerdgas-Anlage für die Wartung von Fahrzeugen vorzubereiten; — Krisensituationen im Zusammenhang mit Flüssigerdgas zu bewältigen. ANHANG III GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN AN DIE MEDIZINISCHE TAUGLICHKEIT Medizinische Tauglichkeit, die die körperliche und psychische Tauglichkeit umfasst, bedeutet, dass die an Bord eines Fahrzeugs tätige Person nicht an Krankheiten oder Behinderungen leidet, derentwegen sie nicht in der Lage ist, — die zum Führen eines Fahrzeugs notwendigen Aufgaben auszuführen; — die ihr zugewiesenen Aufgaben jederzeit zu erfüllen; oder — ihr Umfeld korrekt wahrzunehmen. Die ärztliche Untersuchung bezieht sich insbesondere auf das Seh- und Hörvermögen, die Motorik sowie den neuropsychiatrischen und kardiovaskulären Befund. ANHANG IV ANWENDBARE ANFORDERUNGEN Tabelle A Gegenstand, Artikel Konformitätsanforderungen Beginn der Anwendung Praktische Prüfungen, Artikel 17 Absatz 4 ES-QIN 2018, insbesondere CESNI-Beschlüsse 2018-II-9, 2018-II-10, 2018-II-11, 2018-II-12, 2018-II-13 18.1.2022 Zulassung von Simulatoren, Artikel 21 Absatz 2 ES-QIN 2018, insbesondere CESNI-Beschlüsse 2018-II-14 und 2018-II-15 18.1.2022 Merkmale und Voraussetzungen für die Nutzung von Registern, Artikel 25 Absatz 2 Tabelle B Nummer Grundlegende Befähigungsanforderung Konformitätsanforderungen Beginn der Anwendung 1 Grundlegende Befähigungsanforderungen auf der Betriebsebene ES-QIN 2018, insbesondere CESNI-Beschluss 2018-II-3 18.1.2022 2 Grundlegende Befähigungsanforderungen auf der Führungsebene ES-QIN 2018, insbesondere CESNI-Beschluss 2018-II-4 18.1.2022 3 Grundlegende Befähigungsanforderungen für besondere Berechtigungen 3.1 Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter ES-QIN 2018, insbesondere CESNI-Beschluss 2018-II-6 18.1.2022 3.2 Radarnavigation ES-QIN 2018, insbesondere CESNI-Beschluss 2018-II-7 18.1.2022 4 Grundlegende Befähigungsanforderungen für besondere Tätigkeiten 4.1 Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt ES-QIN 2018, insbesondere CESNI-Beschluss 2018-II-5 18.1.2022 4.2 Sachkundiger für Flüssigerdgas (LNG) ES-QIN 2018, insbesondere CESNI-Beschluss 2018-II-8 18.1.2022 Tabelle C Grundlegende Anforderungen an die medizinische Tauglichkeit Konformitätsanforderungen Beginn der Anwendung Ärztliche Tauglichkeitsuntersuchung ES-QIN 2018, insbesondere CESNI-Beschluss 2018-II-2 18.1.2022
— mindestens das 17. Lebensjahr vollendet haben; — ein zugelassenes, mindestens zwei Jahre umfassendes Ausbildungsprogramm nach Artikel 19 absolviert haben, das auf den in Anhang II festgelegten Befähigungsstandards für die Betriebsebene beruht; — eine Fahrzeit von mindestens 90 Tagen als Teil dieses zugelassenen Ausbildungsprogramms vorweisen können; oder
— mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben; — eine Beurteilung seiner Befähigung bei einer Verwaltungsbehörde nach Artikel 18 bestanden haben, in deren Rahmen überprüft wurde, dass die in Anhang II festgelegten Befähigungsstandards für die Betriebsebene erfüllt sind; — eine Fahrzeit von mindestens 360 Tagen vorweisen können — oder von mindestens 180 Tagen, wenn der Bewerber zusätzlich eine als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem Seeschiff erworbene Berufserfahrung von mindestens 250 Tagen nachweisen kann; oder
— über eine vor der Einschreibung in ein zugelassenes Ausbildungsprogramm erworbene Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren oder eine vor der Einschreibung in ein zugelassenes Ausbildungsprogramm erworbene Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem Seeschiff verfügen oder vor der Einschreibung in ein zugelassenes Ausbildungsprogramm ein mindestens drei Jahre umfassendes, beliebiges Berufsausbildungsprogramm absolviert haben; — ein nach Artikel 19 zugelassenes, mindestens neun Monate umfassendes Ausbildungsprogramm absolviert haben, das die in Anhang II festgelegten Befähigungsstandards für die Betriebsebene umfasst; — eine Fahrzeit von mindestens 90 Tagen als Teil dieses zugelassenen Ausbildungsprogramms vorweisen können.
— eine als Matrose geleistete Fahrzeit von mindestens 180 Tagen vorweisen können; oder
— ein nach Artikel 19 zugelassenes, mindestens drei Jahre umfassendes Ausbildungsprogramm absolviert haben, das die in Anhang II festgelegten Befähigungsstandards für die Betriebsebene umfasst; — eine Fahrzeit von mindestens 270 Tagen als Teil dieses zugelassenen Ausbildungsprogramms vorweisen können.
— eine als Bootsmann geleistete Fahrzeit von mindestens 180 Tagen vorweisen können; — über ein Sprechfunkzeugnis verfügen; oder
— ein nach Artikel 19 zugelassenes, mindestens drei Jahre umfassendes Ausbildungsprogramm absolviert haben, das die in Anhang II festgelegten Befähigungsstandards für die Betriebsebene umfasst; — eine Fahrzeit von mindestens 360 Tagen als Teil dieses zugelassenen Ausbildungsprogramms vorweisen können; — über ein Sprechfunkzeugnis verfügen; oder
— über eine Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen als Schiffsführer auf See verfügen; — eine Beurteilung seiner Befähigung bei einer Verwaltungsbehörde nach Artikel 18 bestanden haben, in deren Rahmen überprüft wurde, dass die in Anhang II festgelegten Befähigungsstandards für die Betriebsebene erfüllt sind; — über ein Sprechfunkzeugnis verfügen.
— mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben; — ein nach Artikel 19 zugelassenes, mindestens drei Jahre umfassendes Ausbildungsprogramm absolviert haben, das die in Anhang II festgelegten Befähigungsstandards für die Führungsebene umfasst; — eine Fahrzeit von mindestens 360 Tagen als Teil dieses zugelassenen Ausbildungsprogramms oder nach dessen Abschluss vorweisen können; — über ein Sprechfunkzeugnis verfügen; oder
— mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben; — über das Unionsbefähigungszeugnis für Steuerleute oder ein Zeugnis für Steuerleute, das nach Artikel 10 Absatz 2 oder Absatz 3 anerkannt wurde, verfügen; — eine Fahrzeit von mindestens 180 Tagen vorweisen können; — eine Beurteilung seiner Befähigung bei einer Verwaltungsbehörde nach Artikel 18 bestanden haben, in deren Rahmen überprüft wurde, dass die in Anhang II festgelegten Befähigungsstandards für die Führungsebene erfüllt sind; — über ein Sprechfunkzeugnis verfügen; oder
— mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben; — eine Fahrzeit von mindestens 540 Tagen vorweisen können — oder von mindestens 180 Tagen, wenn der Bewerber zusätzlich eine als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem Seeschiff erworbene Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen nachweisen kann; — eine Beurteilung seiner Befähigung bei einer Verwaltungsbehörde nach Artikel 18 bestanden haben, in deren Rahmen überprüft wurde, dass die in Anhang II festgelegten Befähigungsstandards für die Führungsebene erfüllt sind; — über ein Sprechfunkzeugnis verfügen; oder
— über eine vor der Einschreibung in ein zugelassenes Ausbildungsprogramm erworbene Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren oder eine vor der Einschreibung in ein zugelassenes Ausbildungsprogramm erworbene Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem Seeschiff verfügen oder ein vor der Einschreibung in ein zugelassenes Ausbildungsprogramm erworbenes, mindestens drei Jahre umfassendes beliebiges Berufsausbildungsprogramm absolviert haben; — ein nach Artikel 19 zugelassenes, mindestens anderthalb Jahre umfassendes Ausbildungsprogramm absolviert haben, das die in Anhang II festgelegten Befähigungsstandards für die Führungsebene umfasst; — eine Fahrzeit von mindestens 180 Tagen als Teil dieses zugelassenen Ausbildungsprogramms und von mindestens 180 Tage nach dessen Abschluss vorweisen können; — über ein Sprechfunkzeugnis verfügen.
die folgenden Fahrzeiten an Bord eines mit Flüssigerdgas als Brennstoff betriebenen Fahrzeugs vorweisen können: — mindestens 180 Tage während der zurückliegenden fünf Jahre, oder — mindestens 90 Tage im vorangegangenen Jahr oder
die in Anhang II festgelegten Befähigungsstandards für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) erfüllen.
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