§ 114 BinSchPersV
Sachkundige für Flüssigerdgas auf Fahrzeugen mit LNG-Antrieb
Bei Fahrzeugen, die mit Flüssigerdgas betrieben werden, muss über ein Befähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas verfügen, wer
Schiffsführer dieses Fahrzeugs ist oder
als Besatzungsmitglied am Bunkervorgang dieses Fahrzeugs beteiligt ist.