§ 89 Abs. 1 BinSchPersVVoraussetzungen für die Zulassung und den Widerruf der Zulassung von Simulatoren
Fahrsimulatoren und Radarsimulatoren sind für den Einsatz in praktischen Prüfungen zuzulassen, wenn sie die Anforderungen der Anlage 30 erfüllen.
§ 3 Abs. 1 Nr. 11 BinSchAufgGGesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung von Simulatoren, die insbesondere zur Beurteilung von Befähigungen eingesetzt werden.
Art. 21 Abs. 2 32017L2397Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 31 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie durch Festlegung von Standards für die…
§ 90 Abs. 1 BinSchPersVZuständigkeit und Verfahren für die Zulassung von Simulatoren
Der Antrag auf Zulassung eines Fahr- oder Radarsimulators ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu stellen.
Art. 26 Abs. 1 Buchst. c 32017L2397die Zulassung der in Artikel 21 genannten Simulatoren;