BinSchStrO — InhaltsübersichtGesetz§ 11.02 BinSchStrOAbmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und -breiteBinnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Zweiter Teil, Kapitel 11 § 11.01§ 11.03 Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen). § 11.01