BinSchStrO — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 11.16 BinSchStrOHöhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und FreileitungenBinnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Zweiter Teil, Kapitel 11 § 11.15§ 11.17 (keine besonderen Vorschriften)