BinSchStrO — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 13.16 BinSchStrOHöhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und FreileitungenBinnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Zweiter Teil, Kapitel 13 § 13.15§ 13.17 (keine besonderen Vorschriften)