BinSchStrO — InhaltsübersichtGesetz§ 13.29 BinSchStrOVerhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des AusrüstersBinnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Zweiter Teil, Kapitel 13 § 13.28Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen). § 13.28